— 120 —
(Nr. 8185.) Vertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend die Herstellung einer Eisen-
bahn von Mainz über Wiesbaden zum Anschlusse an eine Eisenbahn von
Frankfurt a. M. über Camberg zur Lahnthalbahn. Vom 28. Dezember
1872.
S .ne Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, von dem Wunsche ge-
leitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu
erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Theo-
dor Weishaupt,
Sziue Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
ein:
Allerhöchstihren Geheimrath August Schleiermacher,
von welchen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verab-
redet und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1
Die Königlich Preußische und die Großperheglch ssische Regierung find
übereingekommen, eine Eisenbahn von Mainz über Wiesbaden zum Anschluß an
eine Elsenbohn von Frankfurt am Main durch das Lorsbachthal über Camberg
ur Lahnthalbahn Oberlahnstein-Wetar zuzulassen und zu fördern. Die Groß-
ge essische Regierung wird die Konzession zum Bau und Betrieb der
ahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Hessischen Ludwigs-Eisen-
bahngesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Königlich Preußischen Ge-
biete, sowie für die Bahn von Frankfurt durch das Lorsbachthal in der Rich-
tung zur Lahn zunächst bis Camberg bereits unterm 7. August 1872. konzessionirt
worden ist. Artiken n-
rtikel I.
Beide Regierungen find darüber einverstanden, daß der Sitz der Gesammt-
verwaltung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft in Hessen verbleibe. Die
Gesellschaft soll jedoch gehalten 2 für die Spezialverwaltung der auf Preußi-
schem Gebiete belegenen Strecken der im Artikel I. bezeichneten Eisenbahnen in
ankfurt am Main eine Kommission zu bestellen, welche sie, der Preußischen
taatsregierung wie dem Publikum gegenüber, in allen, diese Bahnstrecken be-
treffenden Angelegenheiten mit unbeschränkter Vollmacht zu vertreten befugt und
verpflichtet ist. Auch soll die Gesellschaft bezüglich des Baues und Betriebes
dieser Bahnstrecken dem Aufsichtsrechte der Königlich Preußischen Regierung
unterliegen. Di