Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 121 — 
Die für dieselben Strecken durch die Konzession vom 7. August 1872. be- 
züglich der Bahnunterhaltung, wie des Reserve= und Erneuerungsfonds ge- 
troffenen Bestimmungen sollen auch auf die im Großherzoglich Hessischen Gebiete 
belegene Strecke Anwendung sinden. 
Artikel III. 
Die in Rede stehende Eisenbahn soll in Mainz mit dem Bahnnetz daselbst 
in direkte Schienenverbindung gebracht werden, mit einer festen Brücke den Rhein 
überschreiten und thunlichst nahe an Wiesbaden herangeführt werden. 
Die speielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für Ihr 
Gebiet vorbehalten. 
Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der Bahn überschritten 
wird, soll auf Grund des von der Gesellschaft vorzulegenden Projekts, nöthigen- 
falls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien, näher besimmnt werden. 
Artikel IV. 
Es soll zwar der Gesellschaft gestattet werden, die Bahn im Allgemeinen 
zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise zu versehen. Der Rheinbrücke ist 
jedoch von vornherein die Einrichtung für ein Deppelgeleise zu geben, auch soll. 
das Terrain durchweg sofort für eine doppelgeleisige Bahn erworben werden. 
b Die Spurweite der Geleise hat 1/1055 Meter im Lichten der Schienen zu 
etragen. 
Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen die 
Herstellung des zweiten Geleises anordnen. 
Artikel V. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, 
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, be- 
ziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes. 
Gede der Heben Regierungen wird für Ihr Gebiet der Gesellschaft das 
Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen. 
Artikel VI. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit 
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind, und Personen, 
Güter, sowie sonstige Gegenstände) welche auf Eisenbahnen befördert zu werden 
geeignet find, ohne Nachtheile transportirt werden können. 
Artikel VII. 
Die Ludwigs-Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädi- 
unesderSrssco dasni der Fahmenlage oder d0 Bahnbetriebes auf 
Ka#ch Preußischem Gebiete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden 
(Er. 8185.) 7° möch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.