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der Königlich Preußischen Konzession vom 7. August 1872. getroffenen Bestim-
mungen auch für die im Großherzoglichen Gebiete belegene Strecke Platz greifen
lassen, für die Einrichtung solcher Verkehre jedoch, welche über Mainz hinaus dei
anschließenden, im Großherzoglichen Gebiete belegenen Bahnlinien der Hessisch
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft berühren, das Ihr zustehende Recht der Genehum,
gung vorbehalten. ·
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ößeren Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und
oals und eventuell der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Deutschen
Reichs bezeichneten Gegenstände einzuführen, sofern und soweit dies von der
Königlich Preußischen Regierung verlangt wird.
Artikel XIII.
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be-
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für die Strecke
im Grotherzogllch Hessischen Gebiete Geltung haben.
Artikel XIV.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und
beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Kassel, den 28. Dezember 1872.
(L. S.) Theodor Weishaupt.
I S.) August Schleiermacher.
Voorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.