— 136 —
Samml. S. 191.) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung bei dem
Gerichtshofe für kirchliche Angelegenheiten nur innerhalb zehn Tagen zulässig ist.
Wenn kein Einspruch erhoben oder der Einspruch von dem Gerichtshofe
für kirchliche Angelegenheiten verworfen worden ist, erfolgt die im F. 2. vor-
eschriebene eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten oder einem von dem-
Aalben ernannten Kommissarius.
§. 4.
Wer vor der eidlichen Verpflichtung bischöfliche Rechte oder Verrichtungen
der im 8. 1. bezeichneten Art ausübt, wird mit Gefängniß von sechs Monaten
bis zu Aei Jahren bestraft.
ieselbe Strafe trifft den persönlichen Vertreter oder Beauftragten eines
Bischofs (Generalvikar, Offizial u. s. w.), welcher nach Erledigung des bischöflichen
Stuhles fortfährt, bischöfliche Rechte oder Verrichtungen auszuüben, ohne ander-
weit in Gemäßheit der SH#. 2. und 3. die Befugniß zur Ausübung derselben er-
langt zu haben.
Die vorgenommenen Handlungen sind ohne rechtliche Wirkung.
K. 5.
Kirchendiener, welche auf Anerdnung oder im Auftrage eines staatlich nicht
anerkannten oder in Folge gerichtlichen Erkenntnisses aus seinem Amte entlassenen
Bischofs oder einer Person, welche bischöfliche Rechte oder Verrichtungen den
Vorschriften dieses Gesetzes zuwider ausübt, oder eines von diesen Personen er-
nannten Vertreters Amtshandlungen vornehmen, werden mit Geldstrafe bis zu
Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und
wenn auf Grund eines solchen Auftrags bischöfliche Rechte oder Verrichtungen
ausgeübt sind, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft.
K. 6.
Wenn die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt
worden ist, hat der Oberpräsident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines
Bisthumsverwesers (Kapitelsvikars) aufzufordern.
Erhält der Oberpräsident nicht innerhalb zehn Tagen Nachricht von der zu
Stande gekommenen Wahl oder erfolgt nicht binnen weiteren vierzehn Tagen
die eldliche Verpflichtung des Gewählten, so ernennt der Minister der geistlichen
Angelegenheiten einen Kommissarius, welcher das dem bischöflichen Stuhle ge-
hörige und das der Verwaltung desselben oder des jeweiligen Bischofs unter-
liegende bewegliche und unbewegliche Vermögen in Verwahrung und Verwal-
tung nimmt. Zwangsmaßregeln, welche erforderlich werden, um das Vermögen
der Verfügung des ummaas zu unterwerfen, trifft der Oberpräfddent.
erselbe ist befugt, schon vor Ernennung des Kommissars und selbst schon
bei Erlaß der Aufforderung an das Domkapitel das im Vorstehenden bezeichnete
Vermögen in Verwahrung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Maßregeln
nöthigenfalls zwangsweise zu treffen.
S. 7.
Die Bestimmungen des F. 6. finden gleichfalls Anwendung:
1) wenn in einem #alle in welchem die Stelle eines Bischofs in Hoolge
gerichtlichen Urtheils erledigt ist, der Bisthumsverweser aus seinem Amte
aus