— 141 —
Artikel 6.
Dem Berechiigten ist von dem Strafurtheil (Artikel 4.), sowie von der
Verfügung wegen Beschränkung des Aufenthalts (Artikel 5.) amtlich Kenntniß
zu geben.
In Betreff der vor Verkündigung dieses Gesetzes ergangenen Urtheile
und Verfügungen ist jene Mittheilung sosn nach Inkrafttreten desselben zu be-
wirken.
Artikel 7.
Macht' der Berechtigte von der ihm zustehenden Befugniß (Artikel 4. 5.)
Gebrauch, so kommen 2. Vorschriften des Gesetzes vom . Mai 1873. zur
Anwendung. Die im §. 22. Absatz 1. daselbst dem geistlichen Oberen im Falle
gesehuwidriger Amtsübertragung angedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den
erechtigten.
Artikel 8.
Wenn der Berechtigte innerhalb zweier Monate vom Tage des Empfanges
der vorgeschriebenen Mittheilung (Artikel 6.) für eine Stellvertretung nicht Lig
oder innerhalb Jahresfrist, von dem nämlichen Zeitpunkt an gerechnet, die Stelle
nicht wieber besett, so geht seine Befugniß auf die Pfarr- (Filial-, Kapellen- ꝛc.)
Gemeinde über.
Die Gemeinde hat die in Artikel 4. 5. bezeichneten Befugnisse in allen
Fällen, in welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vorhanden 5
Die Vorschriften des Artikel 6. finden auf die Gemeinde entsprechende
Anwendung. Dieselbe ist insbesondere davon in Kenntniß zu seten daß der
räsentationsberechtigte innerhalb der gesetzlichen Frist von seinem Rechte keinen
ebrauch gemacht hat. -
Artikel 9.
Liegen die Voraussetzungen des Artikel 8. vor, so beruft der Landrath
(Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens
zehn großsährißen im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, männlichen
Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte unter-
geordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Ge-
meinde zur Beschlußfassung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über
die Wi rrbesesung der Stelle.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der
Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Oberpräsident.
Artikel 10.
Kommt eine gültige Wahl 8 Stande, so ist nach Maßgabe des Artikel 9.
ein Repräsentant zu wählen, welcher die Alebertragung des Amtes an den ge-
wählten Geistlichen auszuführen hat. Tur das Verhalten und die Verant-
wortung des Repräsentanten gelten die Vorschriften des Artikel 7.
(r. 8191—1#) Art.