Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel 9. 
Alle diesem Gesetz und dem ersten Abschnitt der Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben im Allgemeinen 
Landrecht, in Provinzialgesetzen oder in Lokalgesetzen und Lokalordnungen ent- 
l#lten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten mit dem 
1. Juli 1874. außer Kraft. 
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1874. 
( S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
v. Kameke. Achenbach. 
Aulage. 
Allerhöchster Erlaß 
vom 10. September 1873., 
betreffend 
die Einführung einer evangelischen Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
für die Provinzen Preußen, Brandenburg Vommern) Posen) Schlesien 
und Sachsen, sowie die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode 
für die acht älteren Provinzen. 
Seit einer Reihe von Jahren ist Meine Fürsorge darauf gerichtet gewesen, 
die dem nothwendigen Ausbau der evangelischen Kirchenverfassung für die älteren 
Provinzen der Monarchie gewidmeten Arbeiten sobald als thunlich dem Abschlusse 
giufühen. Nach Vernehmung der in Gemäßheit Meines Erlasses vom 5. Juni 
869. berufenen außerockenklihen Provinzialsynoden erachte es gegenwärtig 
an der Zeit, auf Grund der gemachten Erfahrungen und in nückfcth'n der 
vorliegenden Bedürfnisse zu einer definitiven Ordnung der Gemeinde-Organe und 
der Synoden zu schreiten. Demgemäß ertheile Ich kraft der Mir als Träger 
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