Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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des landesherrlichen Kirchenregiments sussehenden Befugnisse der als Anlage I. 
beifolgenden Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die Pr- 
vinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und 
Sachsen hierdurch Meine Sanktion und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung. 
Indem Ich durch diese Ordnung den in der Kirche vorhandenen Kräften Gelegen- 
heit gebe, am Dienste des kirchlichen Lebens mehr als bisher sich selbstthätig zu 
betheiligen, hoffe Ich zu Gott, daß Er in Seiner Barmherzigkeit Seinen Segen 
zu den neuen Einrichtungen geben werde. Die dadurch herbeigeführten Aende- 
rungen beschränken sich auf die kirchliche Verfassung; der Bekenntnißstand und 
die Union in den genannten Provinzen und den dazu gehörenden Gemeinden 
werden daher, wie Ich ausdrücklich erkläre, durch die neue Ordnung in keiner 
Weise berührt. Mit der Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
ist, soweit letztere nicht zu ibrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der 
Laondesgesehgebung. wie insbesondere Hinsichts der Vermögensverwaltung der 
Gemeinden und der Betheiligung des Patronats bei derselben bedarf, unver- 
züglich vorzugehen, und beauftrage Ich den Evangelischen Ober-Kirchenrath im 
Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten das Weitere 
u veranlassen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß Behufs des vollständigen Ab- 
schlusses der Arbeiten für die evangelische Kirchenverfassung der acht älteren Pro- 
vinzen eine außerordentliche Generalsynode zusammentrete, über deren Aufgabe, 
Zusammensetzung und Thätigkeit Ich die in der Anlage II. enthaltenen Anord- 
nungen getroffen habe. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geset= Sammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 10. September 1873. 
Gez.) Wilhelm. 
(gegengez.) Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten 
und den Evangelischen Ober Kirchenrath.
	        
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