Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Der Gemeinde-Kirchenrath entscheidet über die Einräumung des Kirchen- 
gebäudes zu einzelnen nicht gottesdienstlichen Handlungen, welche der Bestimmung 
es Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
G. 16. 
3. Der Gemeinde-Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der Jugend 
zu beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu 
vertreten. 
Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu. Miß- 
Hener in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung 
aind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur Anzeige zu 
ringen. 
6 K. 17. 
4. Dem Gemeinde Kirchenrath liegt die Leitung der kirchlichen Einrich- 
tungen für Pflege der Armen, Kranken und Verwahrlosten ob. 
Geeignetenfalls setzt er sich mit den bürgerlichen Armenbehörden und In- 
stitutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen in Einvernehmen. 
Auch kann er sich Helfer aus der Gemeinde, insonderheit aus der Gemeinde- 
vertretung, beiordnen. " 
18. 
5. Der Gemeinde Kirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeinde- 
glieder . *P P auf, nimmt die dazu erforderlichen Anmeldungen entgegen, be- 
reitet dit Wahlen zum Aeltestenamt und zur Gemeindevertretung vor, hält diese 
Wahlen ab, beruft die Gemeindevertretung ein und bringt die Beschlüsse der- 
selben in Ausführung. 
K. 19. 
6. Der Gemeinde-Kirchenrath ist bis zur landesgesetzlichen Aufhebung der 
Parochiak-Exemtion befugt, eximirte Personen, welche ihren Exemtionsrechten zu 
entsagen bereit sind, auf ihren Antrag in die Gemeinde aufzunehmen. 
Die gleiche Befugniß steht ihm bezüglich solcher Personen zu) welche sich 
bereits ein Jahr lang am Orte der Gemeinde aufgehalten haben, aber wegen 
Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit entbehren. 
K. 20. 
7. Der Gemeinde-Kirchenrath hat von der eingetretenen Pfarrvakanz An- 
eige zu machen und die diesfalls ergehenden provisorischen Anordnungen in 
us führung zu bringen. 
Inwieweit derslbe bei Besetzung der Pfarrämter in Gemeinschaft mit der 
Gemeindevertretung eine Mitwirkung auszuüben hat, ist im F. 32. bestimmt. 
KK. 21. 
8. Dem Gemeinde-Kirchenrath kommt, soweit wohlerworbene Rechte Dritter 
nicht entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er beauf- 
sichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung aus kündbaren 
Anstellungen. 
Ja###en 1874. (Nr. 8184) 23 Wegen
	        
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