Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

84  Durchführung  der  Reorganisation  auf  den  einzelnen  Verwaltungsgebieten.

des  für  die  Provinz  angestellten  und  unter  dem  Ober-Präsidenten
stehenden  Generalschulinspektors,  dem  damit  die  technische  Leitung  des
gesammten  Volksschulwesens  der  Provinz  zufällt,  und  der  in  Schulfragen
in  analoger  Weise  dem  Provinzialausschuß  hinzutritt,  wie  die  Schul—
inspektoren  dem  Kreisausschuß.

Die  Schullehrerseminare  werden  zweckmäßig  in  Provinzial-Institute
  zu  verwandeln  sein.

3)  Die  Armenpflege  ist  durch  die  neueste  Gesetzgebung  bereits
durchgreifend  geregelt).  In  derselben  haben  bereits  zwei  als  Grundprincipien
  decentralisirender  Selbstverwaltung  aufgestellte  Forderungen
praktische  Geltung  erlangt.  Erstens  werden  sehr  wichtige  Entscheidungen
in  die  Hand  von  Kommissionen  gelegt,  die  ganz  oder  theilweise  aus
den  Kreis=  und  Provinzial-Vertretungen  hervorgehen"),  sodann  erfolgen
  diese  Entscheidungen  in  verschiedenen  Fällen  endgültig**).  Da
auch  im  Uebrigen  der  Organisation  in  Gemeinde,  Kreis  und  Provinz
nicht  eigentlich  vorgegriffen,  sondern  meist  auf  die  bestehenden  Verhältnisse
  verwiesen  wird,  so  lassen  sich  die  Vorschriften  der  Gesetzgebung
mit  nur  vereinzelten  Modifikationen  in  die  neu  zu  organisirenden  Verbände
  einfügen.

a)  Insbesondere  gilt  dies  von  der  Gemeinde.  Oie  betreffenden
Bestimmungen  4)  werden  mit  der  vollendeten  Organisation  zwar  zum
Theil  entbehrlich  werden,  stehen  dieser  Organisation  selbst  aber  keineswegs
  hindernd  im  Wege.  Namentlich  würde  die  Veränderung  der  Gemeindebezirke
  (oben  S.  26  ff.)  die  Veränderung  der  betreffenden  Armenverbände
  nach  §  2  des  Gesetzes  von  selbst  zur  Folge  haben.  Nur
müßte  nach  dem  oben  (S.  45)  ausgesprochenen  Grundsatze  als  Aufsichtsbehörde
  statt  der  Bezirksregierung-#)  überall  der  Kreisausschuß  eintreten.

b)  Den  Kreisen  wird  im  Entwurfe  eine  wirthschaftliche  Bedeutung
  nicht  zugewiesen.  Für  die  zunächst  über  den  Ortsarmenverbänden
stehenden  Landarmenverbände  schienen  sie  zu  eng  begrenzt  □).  Dagegen
  ist  ihnen  die  Entfaltung  einer  eigenen  Thätigkeit  neben  dem  Gesetz
  in  keiner  Weise  verschlossen,  vielmehr  wo  sie  bestand  ausdrücklich

*)  Bundesges.  über  d.  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (B.-G.-B.
S.  360)  und  Ausführungsges.  v.  8.  März  1871  (G.-S.  S.  130).

**)  Ges.  v.  8.  März  1871  §§  41  und  60.

*  “)  Das.  88  36,  57,  62  u.  66.

+)  Das.  85  2—25.

4Das.  88§  9,  10,  12  und  14.

s)  In  Schlesien,  wo  die  Kreise  Landarmenverbände  bildeten,  ist  dieses  Verhältniß
  durch  die  beiden  Gesetze  v.  15.  Septbr.  1864  (G.-S.  S.  573  u.  579)  sogar
direkt  beseitigt.