84 Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten.
des für die Provinz angestellten und unter dem Ober-Präsidenten
stehenden Generalschulinspektors, dem damit die technische Leitung des
gesammten Volksschulwesens der Provinz zufällt, und der in Schulfragen
in analoger Weise dem Provinzialausschuß hinzutritt, wie die Schul—
inspektoren dem Kreisausschuß.
Die Schullehrerseminare werden zweckmäßig in Provinzial-Institute
zu verwandeln sein.
3) Die Armenpflege ist durch die neueste Gesetzgebung bereits
durchgreifend geregelt). In derselben haben bereits zwei als Grundprincipien
decentralisirender Selbstverwaltung aufgestellte Forderungen
praktische Geltung erlangt. Erstens werden sehr wichtige Entscheidungen
in die Hand von Kommissionen gelegt, die ganz oder theilweise aus
den Kreis= und Provinzial-Vertretungen hervorgehen"), sodann erfolgen
diese Entscheidungen in verschiedenen Fällen endgültig**). Da
auch im Uebrigen der Organisation in Gemeinde, Kreis und Provinz
nicht eigentlich vorgegriffen, sondern meist auf die bestehenden Verhältnisse
verwiesen wird, so lassen sich die Vorschriften der Gesetzgebung
mit nur vereinzelten Modifikationen in die neu zu organisirenden Verbände
einfügen.
a) Insbesondere gilt dies von der Gemeinde. Oie betreffenden
Bestimmungen 4) werden mit der vollendeten Organisation zwar zum
Theil entbehrlich werden, stehen dieser Organisation selbst aber keineswegs
hindernd im Wege. Namentlich würde die Veränderung der Gemeindebezirke
(oben S. 26 ff.) die Veränderung der betreffenden Armenverbände
nach § 2 des Gesetzes von selbst zur Folge haben. Nur
müßte nach dem oben (S. 45) ausgesprochenen Grundsatze als Aufsichtsbehörde
statt der Bezirksregierung-#) überall der Kreisausschuß eintreten.
b) Den Kreisen wird im Entwurfe eine wirthschaftliche Bedeutung
nicht zugewiesen. Für die zunächst über den Ortsarmenverbänden
stehenden Landarmenverbände schienen sie zu eng begrenzt □). Dagegen
ist ihnen die Entfaltung einer eigenen Thätigkeit neben dem Gesetz
in keiner Weise verschlossen, vielmehr wo sie bestand ausdrücklich
*) Bundesges. über d. Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (B.-G.-B.
S. 360) und Ausführungsges. v. 8. März 1871 (G.-S. S. 130).
**) Ges. v. 8. März 1871 §§ 41 und 60.
* “) Das. 88 36, 57, 62 u. 66.
+) Das. 85 2—25.
4Das. 88§ 9, 10, 12 und 14.
s) In Schlesien, wo die Kreise Landarmenverbände bildeten, ist dieses Verhältniß
durch die beiden Gesetze v. 15. Septbr. 1864 (G.-S. S. 573 u. 579) sogar
direkt beseitigt.