Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder bei Umwandlung 
von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit nicht die Umwand- 
sung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren 
erfolgt; 
9) bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der Voranschlags- 
periode, sowie, wenn die jährliche etzramaͤßig Solleinnahme der Kirchen- 
kasfe 300 Thlr. oder mehr beträgt, bei der Abnahme der Jahresrechnung 
und Ertheilung der Decharge. 
In allen Fällen ist der Etat und die Jahresrechnung nach erfolgter 
Feststellung resp. Decharge auf 14 Tage zur Einsicht der Gemeinbeglitder 
öffentlich auszulegen; 
10) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur 
Unterstützung evangelischechristlicher Vereine und Anstalten, sofern dieselben 
einzeln zwei Prezest der etatsmäßigen Solleinnahme der Kirchenkasse über- 
steigen. Bis zu diesem Betrage ist der Gemeinde Kirchenrath zu solchen 
Bewilligungen ermaächtigt, doch darf der Gesammtbetrag derselben während 
eines Jahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht überschreiten; 
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten (G. 46.). 
C. 32. 
Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung der Pfarrämter und die 
der Gesammtheit der Gemeinde dabei gebührende Mitwirkung, desgleichen über 
das Einspruchsrecht der Gemeinden nach I#§. 330—339. Tit. 11. Th. II. Allge- 
meinen Landrechts bleiben bis auf Weiteres, insbesondere bis zur landesgesetz- 
lichen Ausführung des Artikels 17. der Verfassungs-Urkunde, mit folgenden 
Maßgaben in Geltung: 
1) Diejenigen Rechte der Wahl oder der Theilnahme an der Wahl des 
Pfarrers, welche bisher kirchengemeindlichen Wahlkollegien zugestanden 
haben, werden, an deren Stelle, von dem Gemeinde Kirchenrath in Ge- 
meinschaft mit der Gemeindevertretung geübt. 
Haben bisher Kommunen oder andere Korporationen an den zur 
Ausübung eines Gemeindewahlrechts gebildeten Wahlkollegien Theil ge- 
nommen, so kommt diese Berechtigung in Wegfall, soweit sie nicht nach- 
weisbar auf dem Patronat oder einem anderen besonderen Rechts- 
titel beruht. 
2) Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen Patronats, spe- 
zieller Statuten oder aus anderen Gründen der freien kirchenregiment- 
lichen Verleihung unterlegen haben, werden dergestalt besetzt, daß die 
Kirchenbehörde in dem einen Erledigungsfalle mit, in dem anderen ohne 
Konkurrenz einer Gemeindewahl den Pfarrer beruft. Die Wahl erfolgt 
durch den Gemeinde-Kirchenrath in Gemeinschaft mit der Gemeindever- 
tretung. Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Königlichen 
Verordnung vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bisherige Besetzungsweise 
einstweilen fortbesteht. auf
	        
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