Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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vorstand zur Seite stehen. Der Patron und der Patronatsvertreter ist immer 
berechtigt, in den Wahlvorstand einzutreten. 
Der Vorsitzende eröffnet die Wahlhandlung. Er ermahnt die Wähler, 
ihre Wahbl auf Männer von unsträflichem, Wandel, christlicher Gesinnung, be- 
währter Liebe zur evangelischen Kirche und fleißiger Theilnahme an Wort und 
Sakrament zu richten. 
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Ab- 
stimmung erfolgt schriftlich mittelst Stimmzettel. Durch Beschluß des Gemeinde- 
Kirchenraths kann eine mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden. 
Zunächst ist die Wahl der Aeltesten, danach die der Mitglieder der Ge- 
meindevertretung zu vollziehen. 
Gewählt sind diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen 
Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mehrhei für 
die zur Bildung oder Ergänzung der Gemeinde-Organe erforderliche Zahl von 
Personen nicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere 
Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den 
wesentlichen Hergang beurkundet. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden 
und mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinde Kirchenraths unterzeichnet. 
K. 39. 
Die Namen der Gewählten werden, nachdem der Gemeinde Kirchenrath 
die Legalität der Wahl geprüft und anerkannt hat, an zwei aufeinander folgenden 
Sonntagen im Hauptgottesdienste der Gemeinde bekannt gemacht. 
KG. 4. 
Einsprüche gegen die Wahl können bis zur zweiten Bekanntmachung der- 
selben (§. 39.) von jedem wahlberechtigten Gemeindegliede (F. 34.) erhoben 
werden. 
Ueber solche Einsprüche entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath und, auf ein- 
gelegten Rekurs, für welchen von Zastellung der Entscheidung an eine vierzehn- 
tägige Trilklufficch= Frist läuft, der Vorstand der Kreissynode (F. 56. Nr. 8.). 
er letztere hat auch von Amtswegen die Wahl zu prüfen. 
G. 41. 
Die Gewählten können das Gemeindeamt nur ablehnen oder niederlegen, 
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder 
2) schon sechs Jahre das Aeltestenamt bekleidet haben, oder 
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit, 
Häusiger Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse. Ueber die Erheb- 
ichkeit und thatsächliche Begründung entscheidet der Gemeinde Kirchen- 
rath und auf eingelegten Rekurs, für welchen von Zustellung der Ent- 
scheidung an eine vierzehntägige präklusivische Frist läuft, der Vorstand 
er Krelssynode. 
Sa#re 1874. (Nr. 3195) 24 Wer
	        
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