Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortsetzung des Ge- 
meindeamts verweigert, verliert das kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm 
jedoch auf sein Gesuch von dem Gemeinde -Kirchenrath wieder beigelegt werden. 
Die Ablehnung oder Niederlegung des vom Patron übertragenen Aeltesten- 
amts unterliegt keinen beschränkenden Bestimmungen. 
K. 42. 
Ist für die Aeltestenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, weil 
Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vomahme. der 
Wahl verweigert haben, oder weil nicht wählbare Personen gewählt worden 
sind, so hat für dieses Mal der Vorstand der Kreissynode die Aeltesten zu 
ernennen. 
Ist aus denselben Gründen die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu 
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den Gemeinde- 
Kirchenrath ausgeübt. 43 
Das Amt der gewählten Aeltesten und der Gemeindevertreter dauert sechs 
Jahre. 
n Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden find 
wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amte. 
b Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung 
estimmt. 
1 Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeinde- 
vertretung in ihrer nächsten Versammlung einen Ersatzmann, dessen Funktion 
sich auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstreckt. 
S. 44. 
Die Entlassung eines Aeltesten oder Gemeindevertreters erfolgt durch den 
Vorstand der Kreissynode nach Anhörung des Gemeinde Kirchenraths: 
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft . 34.) 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Kreissynode steht sowohl dem 
Betroffenen, als auch dem Gemeinde-Kirchenrath binnen 14 Tagen die Berufung 
an das Konsistorium zu, welches mit Zuziehung des Vorstandes der Provinzial- 
synode endgültig entscheidet (S. 55. Nr. 9.). 
G. 45. 
Wenn eine Gemeindevertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten 
vernachlässigt oder verweigert, so kann das Konsistorium auf den Antrag des 
Vorstandes der Kreissynode dieselbe auflösen und den erwiesen Schuldigen die 
Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. 
Die Neu isdung der Gemeindevertretung ist unter Leitung eines von dem 
Konsistorium zu bestellenden Kommissarius zu bewirken. 
Bis dahin werden die Rechte der Gemeindevertretung durch den Gemeinde. 
Kirchenrath ausgeübt. 
henrath ausg V. Schluß.
	        
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