V. Schlußbestimmungen.
K. 46.
Mittelst statutarischer Bestimmung können in einer Gemeinde besondere,
die vorstehende Ordnung ergänzende oder modifizirende Einrichtungen aufrecht
erhalten oder neu eingeführt werden.
Geeignetenfalls ist das Ganze der Gemeindeordnung in einem förmlichen
Gemeindestatut zusammenzufassen.
Zur Festsetzung statutarischer Ordnungen bedarf es der Zustimmung der
Gemeindevertretung, der Prüfung durch die Kreis= und Provinzialsynode, der
Anerkennung der letzteren, daß die entworfene Bestimmung zweckmäßig und
esendlichen Vorschriften der Kirchenordnung nicht zuwider #e sowie der ab-
schließenden Genehmigung des Konsistoriums.
K. 47.
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht sowohl der Staats-
behörden als der hge Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre Organe
zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen
zu ertheilen und ansorderlschemfalls die gesegic statthaften Zwangsmittel anzu-
wenden, erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung.
. 48.
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung:
1) auf diesenigen französisch- reformirten Gemeinden, in welchen ein nach
Vorschrift der discipline des églises reformees de France gebildetes
Consistoire oder Presbyterium eingerichtet ist; «
2)aufdiejenigen Jmmediatßemeindem welche eine Allerhöchst sanktionirte
Versas und ein für die Interna und Externa der Gemeinde gebil-
detes zuhenkollegiun besitzen;
3) auf die Unitätsgemeinden der Provinz Posen;
4) auf die Militair= und Anstaltsgemeinden.
Hinsichtlich aller dieser Gemeinden bewendet es bis auf Weiteres bei der
bestehenden Verfassung.
Zweiter Abschnitt.
Kreissynode.
K. 49.
Die zu einer Diözese vereinigten Gemeinden bilden in der Regel den
Kreis. Synodalverband.
Gemeinden, welche keiner Diözese angehören, sind einem benachbarten
Spnodalverbande anzuschließen.
(Vr. 8196.) "# 24" Klei.