Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

1689 — 
4) zur Versammlung der Kreissynode die erforderlichen Einleitungen zu 
treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten, 
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten, 
6) in eiligen Fällen der nach §. 53. Nr. 5. und 6. der Synode übertragenen 
Mitaufsicht die vorläufige bis zur nächsten Synodalversammlung wasame 
Entscheidung zu treffen, 
7) wenn die Kreissynode nicht versammelt ist, die ihr im §. 53. Nr. 4. über- 
tragene Zuständigkeit auszuüben, 
8) auf eingelegten Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von Aeltesten 
oder Gemeindevertretern (§. 40.)), über die Zulässigkeit einer Amtsablehnung 
oder Niederlegung von Aeltesten oder Gemeindevertretern (F. 41.), sowie 
über den Ausschluß vom Wahlrechte (F. 36.) zu entscheiden, 
9) darüber zu befinden, ob der Fall des §. 44. Nr. 1. vorliegt, sowie die 
Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeinde -Kirchenraths und 
der Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Ver- 
weis und weeen grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu 
verfügen (K. 44. Nr. 2.). » 
Die Disziplinar-Entscheidung erfolgt nach Untersuchung der Sache 
und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftlich mit Gründen 
abzufassende Resolution, welche im Falle der Verurtheilung zugleich über 
die Nothwendigkeit der Suspension zu bestimmen hat. Binnen vier 
Wochen nach Zustellung der Resolution steht dem Beschuldigten der 
Rekurs an das Konsistorium zu) welches endgültig entscheidet. Lautet 
die angefochtene Verfügung auf Entlassung, so kann das Konsistorium 
nur unter Zuziehung des Vorstandes der Provinzialsynode entscheiden, 
10) bei Pfarrbesetzungen, vorbehaltlich des Rekurses an das Konsistorium, 
über Einwendungen der Gemeinde gegen Wandel und Gaben des De- 
signirten, sowie über Einwendungen von einer Zweidrittelmehrheit der 
Eneinkemglieder zu entscheiden. 
Ueber Einwendungen wegen der Lehre des Desiggirten trifft in 
erster Instanz das Konsistorium die Entscheidung unter Mitwirkung des 
Vorstandes der Provinzialsynode (vergl. F. 68. Nr. 6G.). In den Hälen 
der Nr. 7. 8. 9. 10. müssen sämmtliche Mitglieder des Synodalvor- 
standes an den Beschlüssen desselben Theil nehmen. Für die übrigen 
ihm übertragenen Geschäfte reicht die Mitwirkung von drei Mitgliedern, 
einschließlich des Worsitzenden, aus. 
g 56. 
cht udn den Versammlungen der Kreissynode findet eine beschränkte Oeffent- 
lichkeit statt. 
Die Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Synodalkreises, die 
Aeltesten defselben, die evangelischen Kirchenpatrone, die evangelischen Mitglieder 
der an der Kirchenverwaltung betheiligten Kreis= und Provinzialbehörden, sowie 
der Centralbehörden haben als Gäste Zutritt. 
(r. Sles.) An-
	        
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