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K 69.
Nachdem der Präses die Synode eröffnet hat, berichtet er Namens des
Spynodalvorstandes über die Legitimation der Synodalmitglieder, über welche die
Versammlung beschließt. Beanstandete Mitglieder stimmen hierbei nicht mit.
Die eintretenden Mitglieder legen das Synodalgelöbniß in die Hand des Präses
ab. Demnächst erstattet der Präses den Bericht über die Wirksamkeit des bis.
herigen Synodalvorstandes und leitet die Wahl des neuen.
Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal-
gottesdienst statt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode
auch mit Gebet geschlossen.
Die Verhandlungen find öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann
durch Beschluß der Synode verfügt werden.
Die Geschäftsordnung wird von der Synode mit Genehmigung des Evan-
gelischen Ober-Kirchenraths geregelt. Bis dahin ist eine von dem letzteren er-
theilte Geschäftsordnung maßgebend.
K. 70.
Die Soynode ist beschlußfähig, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder an-
wesend sind. #
Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt.
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Für die Wahl zu Kommissionen genügt
die relative Mehrheit.
Bei Fragen, deren Entscheidung nur aus einem der für den Bereich der
Provinz zu Recht bestehenden evangelischen Bekenntnisse geschöpft werden kann,
haben die dem betreffenden Bekenntnisse persönlich nicht angehörigen Mitglieder
sich an der Abstimmung insoweit, als sie die konfessionelle Vorfrage betrifft, nicht
betheiligen. Die Entscheidung dieser Vorfrage ist demnächst der Beschluß-
safung über die Sache selbst, welche durch die ungetheilte Synode erfolgt, zu
Grunde zu legen.
Vierter Abschnitt.
Kosten.
C. 71.
Die Kosten der Synoden werden aus den Provinzial- und Kreis-Synodal-
kassen bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit nicht andere Mittel für
jenen Zweck gewidmet sind, theils durch die Aufkünfte ihres etwaigen eigenen
Vermögens, theils durch die Beiträge der Synodalkreise und Gemeinden.
(Nr. 8186) K. 72.