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S. 76.
Nachdem die Gemeinde -Kirchenräthe eines Synodalkreises gebildet find, ist
zur Bildung der Kreissynode in Gemäßheit dieser Ocnung u schreiten. Dabei
übt der Vorstand der bisherigen Kreissynode diejenigen esugniss. aus, welche
die neue Ordnung dem Kreis-Synodalvorstande beilegt (§. 52.).
K. 77.
Sind die Kreissynoden in einer Provinz eingerichtet, so erfolgen auf ihrer
erstmaligen Versammlung die Wahlen zur Provinzialsynode (F. 53. Nr. 10.).
Bis zum Zusammentritt der letzteren werden die auf ihre Vorbereitung und
Eröffnung bezüglichen Befugnisse, welche der Provinzialsynode selbst oder ihrem
Vorstande beziehungsweise dem Präses eingeräumt sins (§§. 64. 68. Nr. 4.), von
dem Konsistorium, beziehungsweise dessen Vorsitzenden ausgeübt.
C. 78.
Fehlt es an Gemeinde-Kirchenräthen oder Kreissynoden der früheren Ord-
nung, oder ergeben sich bei Bildung der neuen Gemeindeorgane und Synoden
anderweite Hinderuise, so ist das Konsistorium befugt, die zur Ueberleitung in
die neue Ordnung erforderlichen Verfügungen zu treffen.
. 79.
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeinde-Kirchenräthe, Kreissynoden und
Kreis- Spnodalvorstände erlischt mit dem Tage, an welchem die nach der gegen-
wärtigen Ordnung gebildeten Gemeindeorgane und Synoden in Wirksamkeit treten.
K. 80.
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Instruktionen werden
von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem Minister
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten erlassen.
(Mr. 8195) II.