Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Eine eintragungsfähige Besitzung kann bis zum 1. Juli 1885. eingetragen 
und, falls sie nach eoolgiee Eintragung gelöscht ist, bis zu demselben Zeitpunkte 
wieder eingetragen werden. 
Eine eintragungsfähige Besitzung, deren Eigenthümer am I. Juli 1875. 
nicht letztwillig verfügen kann, gilt bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem 
Tage, von welchem an der Eigenthümer letztwillig verfügen kann, als ein Hof 
im Sinne des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes. Tritt dieser Tag nach dem 
1. Juli 1885. ein, so kann die Besitzung bis zum Ablauf von drei Monaten 
seit dem Tage, von welchem an der Eigenthümer letztwillig verfügen kann, ein- 
getragen werden. 
. 7. 
Die Eintragung und Löschung in der Höferolle erfolgt auf Antrag des 
Eigenthümers. 
Zur Stellung des Antrages ist der Eigenthümer berechtigt, welcher über 
die Besitzung letztwillig verfügen kann. 
Der Antrag wird bei dem Amtsgerichte mündlich angebracht oder in einer 
gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht. 
Das Amtsgericht hat dem Eigenthümer anzuzeigen, daß die Eintragung 
und Löschung erfolgt sei. * 
Die Führung der Höferolle gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Die Höferolle ist öffentlich. 
K. 9. 
Die Eintragung in der Höferolle ist auch für jeden nachfolgenden Eigen- 
thümer wirksam. Sie verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung. 
F. 10. 
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die 
Besitzung nicht eintragungsfähig gewesen sei. 
KS. 11. 
Zum Hofe gehören die auf Antrag des Eigenthümers in der Höferolle 
eingetragenen Grundstücke. 
In Ermangelung einer Bezeichnung in der Höferolle gehören zum Hofe 
alle Grundstücke des Hooeteigenthlmnerg, welche mit der Hofstelle auf demselben 
Grundbuchblatt oder Artikel des Grundbuchs eingetragen sind. Bis zu dem im 
§S. 48. des Gesetzes vom 28. Mai 1873. über das Grundbuchwesen in der Pro- 
vinz Hannover 2c. bezeichneten Tage umfaßt der Hof den gesammten, herkömmlich 
zu dem Hofe gerechneten oder wirthschaftlich zu demselben gehörigen Grundbesitz 
des Eigenthümers. Die wirthschaftliche Zusammengehörigkeit ist im Zweifel bei 
allen regelmäßig von derselben Hofstelle aus bewirthschafteten Grundstücken anzu- 
nehmen. Dieselbe wird durch eine vorübergehende Verpachtung oder ähnliche 
Benutzung von Hofesgrundstücken, z. B. als Leibzuchtsland, nicht ausgeschlossen. 
(Nr. 8199.) Grund-
	        
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