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Eine eintragungsfähige Besitzung kann bis zum 1. Juli 1885. eingetragen
und, falls sie nach eoolgiee Eintragung gelöscht ist, bis zu demselben Zeitpunkte
wieder eingetragen werden.
Eine eintragungsfähige Besitzung, deren Eigenthümer am I. Juli 1875.
nicht letztwillig verfügen kann, gilt bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem
Tage, von welchem an der Eigenthümer letztwillig verfügen kann, als ein Hof
im Sinne des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes. Tritt dieser Tag nach dem
1. Juli 1885. ein, so kann die Besitzung bis zum Ablauf von drei Monaten
seit dem Tage, von welchem an der Eigenthümer letztwillig verfügen kann, ein-
getragen werden.
. 7.
Die Eintragung und Löschung in der Höferolle erfolgt auf Antrag des
Eigenthümers.
Zur Stellung des Antrages ist der Eigenthümer berechtigt, welcher über
die Besitzung letztwillig verfügen kann.
Der Antrag wird bei dem Amtsgerichte mündlich angebracht oder in einer
gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht.
Das Amtsgericht hat dem Eigenthümer anzuzeigen, daß die Eintragung
und Löschung erfolgt sei. *
Die Führung der Höferolle gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Die Höferolle ist öffentlich.
K. 9.
Die Eintragung in der Höferolle ist auch für jeden nachfolgenden Eigen-
thümer wirksam. Sie verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung.
F. 10.
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die
Besitzung nicht eintragungsfähig gewesen sei.
KS. 11.
Zum Hofe gehören die auf Antrag des Eigenthümers in der Höferolle
eingetragenen Grundstücke.
In Ermangelung einer Bezeichnung in der Höferolle gehören zum Hofe
alle Grundstücke des Hooeteigenthlmnerg, welche mit der Hofstelle auf demselben
Grundbuchblatt oder Artikel des Grundbuchs eingetragen sind. Bis zu dem im
§S. 48. des Gesetzes vom 28. Mai 1873. über das Grundbuchwesen in der Pro-
vinz Hannover 2c. bezeichneten Tage umfaßt der Hof den gesammten, herkömmlich
zu dem Hofe gerechneten oder wirthschaftlich zu demselben gehörigen Grundbesitz
des Eigenthümers. Die wirthschaftliche Zusammengehörigkeit ist im Zweifel bei
allen regelmäßig von derselben Hofstelle aus bewirthschafteten Grundstücken anzu-
nehmen. Dieselbe wird durch eine vorübergehende Verpachtung oder ähnliche
Benutzung von Hofesgrundstücken, z. B. als Leibzuchtsland, nicht ausgeschlossen.
(Nr. 8199.) Grund-