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K.. 18.
Für den Pflichttheil des Anerben ist der nach dem allgemeinen Recht, für
den Pflichttheil der übrigen Erben der nach den I#. 15. 16. zu ermittelnde In-
testaterbtheil maßgebend.
F. 19.
Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden:
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des An.-
erben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit des
Anerben das Recht beigelegt wird, den Hof nebst Zubehör nach dem
Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu nehmen,
unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben, letztere bis
zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und für den Noth-
fall auf dem Hofe zu unterhalten;
2) Verfügungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile
der Miterben bis zu deren Großjährigkeit, unter der Verpflichtung
des Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu
erziehen und für den Nothfall au dem Hofe zu unterhalten, hinaus,
gesetzt wird.
Die unter Nr. 1. erwähnten Verfügungen können auch nicht auf Grund
der gesetzlichen Vorschriften über die Nachtheile der zweiten Ehe angefochten
werden.
S. 20.
Wird ein Erblasser, welcher Eigenthumer mehrerer Höfe ist, von meh-
reren Nachkommen beerbt, so gelten, falls derselbe nicht in einem Testament
oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig geschrie-
benen und unterschriebenen Urkunde ein Andens verfügt baz, folgende Be.
stimmungen.
Die mehreren Höfe fallen dem Anerben zu, wenn sie beim Tode des Erb-
lassers von derselben Hofstelle aus bewirthschaftet sind.
Andernfalls kann jedes Kind in der Reihenfolge seiner Berufung zum An.
erben sich als Anerbe einen Hof wählen. Nachkommen eines verstorbenen Kindes
treten an dessen Stelle und unter diesen hat wiederum derjenige die Wahl, welchem
der Vorzug nach §. 14. gebührt. Sind mehr Höfe als Kinder vorhanden, so
wird die Wohl in derselben Reihenfolge wiederholt. Die Erbschaftsschulden sind
auf die mehreren Höfe nach dem Verhältniß ihres für die Erbtheilung maß-
gebenden Werths zu vertheilen.
G. 21.
Die in den §9. 13 — 20. enthaltenen Bestimmungen finden nicht An-
wendung:
1) wenn der Erblasser bei seinem Tode nicht seinen Wohnsitz auf dem
Hese oder, falls er Eigenthümer mehrerer Höfe war, auf einem derselben
atte;
2) wenn der Erblasser bei seinem Tode Miteigenthümer des Hofes war;
3) wenn