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3) wenn der Hof beim Tode des Erblassers in Folge von Veränderungen,
welche nach der Eintragung stattgefunden haben, nicht eintragungsfähig
war]) jedoch ist das Nichtvorhandensein eines Wohnhauscs zur Zeit des
Todes des Erblassers ohne Einfluß, wenn dieser Zustand alsdann noch
nicht zwei Jahre gewährt hat.
. 22.
Für jede Eintragung und jede Löschung in der Höferolle, einschließlich der
darüber dem Eigenthümer zu machenden Anzeige, wird eine Gerichtsgebühr von
drei Mark erhoben. Die Einsicht in die Hoferolle erfolgt kostenfrei.
Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
C. 23.
Unter dem Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist im Falle des ge-
theilten Eigenthums der Untereigenthümer zu verstehen.
G. 24.
Durch dieses Gesetz werden nicht geändert:
die Rechte des Gutsherrn und sonstigen Obereigenthümers,
das für Fideikommiß., Lehn., Stamm und Rittergüter geltende Recht,
das Recht, durch Vertrag das Vermögen oder theilweise unter
Lebenden mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abzutreten.
G. 25.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1875. in Kraft.
Eintragungen in der Höferolle, sowie Löschungen sind vom 1. Januar
1875. an zulässig; Eintragungen, welche vor dem 1. Juli 1875. beantragt werden,
erfolgen kostenfrei.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1874.
G. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
Jahrgeng 1874. (Nr. 8199.) 28 Be-