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(Xr. 8201.) Gesetz, wegen Bewilligung von Schauprämien für Vollblutzuchtpferde, sowie
Gewährung von Beihülfen zur Ausstellung von Pferden in Händen von
Privaten auf der in Bremen stattfindenden internationalen landwirthschaft-
lichen Ausstellung, endlich Behufs Beschickung dieser Ausstellung durch Pferde
der Staatsgestüte. Vom 29. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
zetoehnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
KS. 1.
Der Staatsregierung wird zur Gewährung von Schauprämien für Voll=
blutzuchtpferde, sowie zur Gewährung von Beihülfen zur Ausstellung von Pferden
und anderen landwirthschaftlichen Hausthieren in den Händen von Privaten auf
der im Jahre 1874. in Bremen stattfindenden internationalen landwirthschaftlichen
Ausstellung, endlich Behufs Beschickung dieser Ausstellung durch Pferde der
Staatsgestüte aus den Ueberschüssen des Jahres 1873. die Summe von 60,000 Thlm.
zur Disposition gestellt.
K. 2.
Der Finanzminister und der Minister für die landwirthschaftlichen Ange-
legenheiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
(Xr. 8202)