Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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tigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel 
oder Wit er Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und 
Aal, fessehenden Netzvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.) gerichtet sind. 
Eine solche weitere Beschränkung oder Aufhebung kann beansprucht werden: 
1) vom Staate im öffentlichen Interesse; 
2) von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen oder 
unteren Theil der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen wird, daß 
die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes 
dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei 
in den betreffenden Gewässern entgegensteht. 
Ueber den Antrag (Hiffer 2.) entscheidet die Bezirksregierung (Landdrostei) 
Lache Anhörung der Betheiligten und vorgängiger Untersuchung durch Sach- 
ändige 
Ochen die Entscheidung derselben kann binnen drei Wochen, vom Tage der 
Hehändigung Lan gerechnet, der Rekurs an den Minister für die nbwirchschaf-. 
lichen Angelegenheiten verfolgt werden. 
Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung gütlicher Eini- 
gng im Rechtswege festzustellen ist, muß im ersten Falle (oben Nr. I.) vom 
taate, im zweiten (oben Nr. 2.) von demjenigen geleistet werden, welcher die 
Aufhebung der Berechtigung beansprucht. 
Die bestehenden Vorschriften über die Ablösung von Dienstbarkeiten zur 
Fischerei werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
S. 6. 
Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitze ver- 
bunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde 
ausgeübt werden konnten, sollen künftig in dem bisherigen Umfange der polit- 
schen Gemeinde zustehen. * 
Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solchen Gewäffern, welche 
bisher dem freien Fischfange unterlagen, soll den politischen Gemeinden in den 
innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen. 
Wenn derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Gemeinden 
bilden, ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu bestimmten Theilen 
anzugehören" sollen die Gemeinden in der Erstreckung, auf welcher ihr Bezirk 
das Gewässer begrenzt), gleichberechtigt sein. 
GS. 
Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur durch besonders 
angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen. 
Das Freigeben des Fischfanges ist verboten. , 
f Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahten 
bestimmt werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen 
Umständen von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
Die
	        
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