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tigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel
oder Wit er Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und
Aal, fessehenden Netzvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.) gerichtet sind.
Eine solche weitere Beschränkung oder Aufhebung kann beansprucht werden:
1) vom Staate im öffentlichen Interesse;
2) von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen oder
unteren Theil der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen wird, daß
die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes
dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei
in den betreffenden Gewässern entgegensteht.
Ueber den Antrag (Hiffer 2.) entscheidet die Bezirksregierung (Landdrostei)
Lache Anhörung der Betheiligten und vorgängiger Untersuchung durch Sach-
ändige
Ochen die Entscheidung derselben kann binnen drei Wochen, vom Tage der
Hehändigung Lan gerechnet, der Rekurs an den Minister für die nbwirchschaf-.
lichen Angelegenheiten verfolgt werden.
Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung gütlicher Eini-
gng im Rechtswege festzustellen ist, muß im ersten Falle (oben Nr. I.) vom
taate, im zweiten (oben Nr. 2.) von demjenigen geleistet werden, welcher die
Aufhebung der Berechtigung beansprucht.
Die bestehenden Vorschriften über die Ablösung von Dienstbarkeiten zur
Fischerei werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
S. 6.
Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitze ver-
bunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde
ausgeübt werden konnten, sollen künftig in dem bisherigen Umfange der polit-
schen Gemeinde zustehen. *
Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solchen Gewäffern, welche
bisher dem freien Fischfange unterlagen, soll den politischen Gemeinden in den
innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen.
Wenn derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Gemeinden
bilden, ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu bestimmten Theilen
anzugehören" sollen die Gemeinden in der Erstreckung, auf welcher ihr Bezirk
das Gewässer begrenzt), gleichberechtigt sein.
GS.
Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur durch besonders
angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen.
Das Freigeben des Fischfanges ist verboten. ,
f Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahten
bestimmt werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen
Umständen von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
Die