Schonreviere.
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Die Besitzer derselben sind dazu erforderlichen Falls im Verwaltungswege
anzuhalten.
C. 29.
Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in genossenschaft-
lichen Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können zu Schon-
revieren erklärt werden:
1) solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vor-
ugsweiss geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung
er jungen Brut bieten (Laichschonreviere);
2) solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem
Meere in die Binnengewässer beherrschen (Fischschonreviere).
Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Verfügung des Ministers
für die landwirhschaftichen Angelegenheiten und zwar, wenn solche Strecken der
Gewässer zu Schonrevieren erklärt werden sollen, in welchen dem Staate die
Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständnisse mit dem Finanzminister.
ie beireffende Verfügung ist durch öffentliche Bekarmimachung zur Kenntniß
der Betheiligten 4 bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es die Oertlichkeit
gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen.
K. 30.
In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche nicht für
Zwecke der Schonung oder andere gemeinnutzige oder wirthschaftliche Zwecke von
der Auffichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird.
G. 31.
In Leichschonrevieren 6. 29. Nr. 1.) muß die Räumung, das Mähen von
Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und
jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der
Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen
der Vorfluh und der Landeskultur gesatten. Das Nähere hierüber, über die
Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere ist erforderlichen Falls durch
ein von der Bezirksregierung zu erlassendes Regulativ festzustellen.
g. 32.
Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der Gewässer erklärt
werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen würden,
oder
in welchem dem Staate die ausschließliche Fischereigerechtigkeit zusteht,
oder endlich
in welchen den politischen Gemeinden durch den §. 7. dieses Gesetzes die Fischerei-
gerechtigkeit übertragen ist. 6
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