Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Schonreviere. 
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Die Besitzer derselben sind dazu erforderlichen Falls im Verwaltungswege 
anzuhalten. 
C. 29. 
Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in genossenschaft- 
lichen Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können zu Schon- 
revieren erklärt werden: 
1) solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vor- 
ugsweiss geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung 
er jungen Brut bieten (Laichschonreviere); 
2) solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem 
Meere in die Binnengewässer beherrschen (Fischschonreviere). 
Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Verfügung des Ministers 
für die landwirhschaftichen Angelegenheiten und zwar, wenn solche Strecken der 
Gewässer zu Schonrevieren erklärt werden sollen, in welchen dem Staate die 
Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständnisse mit dem Finanzminister. 
ie beireffende Verfügung ist durch öffentliche Bekarmimachung zur Kenntniß 
der Betheiligten 4 bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es die Oertlichkeit 
gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen. 
K. 30. 
In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche nicht für 
Zwecke der Schonung oder andere gemeinnutzige oder wirthschaftliche Zwecke von 
der Auffichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird. 
G. 31. 
In Leichschonrevieren 6. 29. Nr. 1.) muß die Räumung, das Mähen von 
Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und 
jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der 
Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen 
der Vorfluh und der Landeskultur gesatten. Das Nähere hierüber, über die 
Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere ist erforderlichen Falls durch 
ein von der Bezirksregierung zu erlassendes Regulativ festzustellen. 
g. 32. 
Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der Gewässer erklärt 
werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen würden, 
oder 
in welchem dem Staate die ausschließliche Fischereigerechtigkeit zusteht, 
oder endlich 
in welchen den politischen Gemeinden durch den §. 7. dieses Gesetzes die Fischerei- 
gerechtigkeit übertragen ist. 6 
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