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(r. 8204.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 1869. über die juristischen
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste (Gesetz Samml.
S. 650. ff.). Vom 1. Juni 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang
Unserer Monarchie, was folgt:
F. 1.
Deutsche, welche in Elsaß-Lothringen die nach den dortigen Gesetzen vor-
geschriebene erste, zum Eintritt in den höheren Justizdienst beschigende Prüfung
estanden haben, können mit Genehmigung des Justigministers zur Vorbereitung
für den Justizdienst und die Zurücklegung der großen Staatsprüfung in Preußen
zugelassen werden.
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Auf die nach den Iß#. 6. bis 8. des Gesetzes vom 6. Mai 1869. den
Referendarien vorgeschriebene Vorbereitungszeit kann die bei den Gerichten, der
Staatsanwaltschaft, den Advokaten, Anwälten und Notaren in Elsaß-Lothringen
zurückgelegte Zeit der Beschäftigung mit Genehmigung des Justizministers in
Mnrcchnung gebracht werden.
G. 3.
Der Justizminister hat die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen
näheren Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1874.
(. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
r. 8205.)