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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 16.—
Inhalt: Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschristen über die Besteuerung der Gewerbe der
Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungsgesellschaften, der Kleinhändler und des
Gewerbebetriebes im Umherziehen, S. 219. — Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum,
S. 221. — Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Mennoniten, S. 88.
(Nr. 8206.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften über die Besteuerung
der Gewerbe der Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungs-
VLesellschaften, der Kleinhändler und des Gewerbebetriebes im Umherziehen.
Vom 5. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um-
fang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
S. 1.
Die Veranlagung der Gewerbesteuer für das Bäcker-, das Fleischer- und
das Brauereigewerbe erfolgt fortan nicht mehr nach den Vorschriften in der
Beilage B. zu dem Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai
1820. (Gesetz. Samml. S. 147.) unter D., E. und F. und im I. 17. des
Gesetzes vom 19. Juli 1861. (Gesetz Samml. S. 507. Dagegen sind die
enannten Gewerbe mit der Gewerbesteuer vom Handel und zwar bei einem
Veriebe in solchem Geschäftsumfange, welcher demjsenigen, der in demselben
Gewerbesteuerbezirke in der Klasse A. I. veranlagten Handelsgeschäfte gleichsteht,
in der Klasse A. I. (F. 2. zu 2. des Gesetzes vom 19. Juli 1861.), bei einem
Betriebe von solchem Geschäftsumfange, welcher demjenigen, der in demselben
Gewerbesteuerbezirke in der Klasse A. II. veranlagten Handelsgeschäfte gleichsteht,
in der Klasse A. II. (§. 2. zu 1. a. a. O.) und bei einem Betriebe von gerin.
gerem als dem vorerwähnten Umfange in der Klasse B. (. 2. zu 3. a. a. O.)
unter den übrigen Fabrik. und Handelsgeschäften zu veranlagen.
Die Bäcker und Fleischer hören auf, selbstständige Steuergesellschaften
zu bilden; die entgegengesetzten Bestimmungen des §F. 26. des Gesetzes vom
30. Mai 1820. fallen fort. Ferner werden die Vorschriften im 8. 27. zu b.
Jahrgang 1874. (Nr. 8206.) 32 ieses
Ausgegeben zu Berlin den 19. Jum 1874.