Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 219 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 16.— 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschristen über die Besteuerung der Gewerbe der 
Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungsgesellschaften, der Kleinhändler und des 
Gewerbebetriebes im Umherziehen, S. 219. — Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum, 
S. 221. — Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Mennoniten, S. 88. 
  
(Nr. 8206.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften über die Besteuerung 
der Gewerbe der Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungs- 
VLesellschaften, der Kleinhändler und des Gewerbebetriebes im Umherziehen. 
Vom 5. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um- 
fang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
S. 1. 
Die Veranlagung der Gewerbesteuer für das Bäcker-, das Fleischer- und 
das Brauereigewerbe erfolgt fortan nicht mehr nach den Vorschriften in der 
Beilage B. zu dem Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 
1820. (Gesetz. Samml. S. 147.) unter D., E. und F. und im I. 17. des 
Gesetzes vom 19. Juli 1861. (Gesetz Samml. S. 507. Dagegen sind die 
enannten Gewerbe mit der Gewerbesteuer vom Handel und zwar bei einem 
Veriebe in solchem Geschäftsumfange, welcher demjsenigen, der in demselben 
Gewerbesteuerbezirke in der Klasse A. I. veranlagten Handelsgeschäfte gleichsteht, 
in der Klasse A. I. (F. 2. zu 2. des Gesetzes vom 19. Juli 1861.), bei einem 
Betriebe von solchem Geschäftsumfange, welcher demjenigen, der in demselben 
Gewerbesteuerbezirke in der Klasse A. II. veranlagten Handelsgeschäfte gleichsteht, 
in der Klasse A. II. (§. 2. zu 1. a. a. O.) und bei einem Betriebe von gerin. 
gerem als dem vorerwähnten Umfange in der Klasse B. (. 2. zu 3. a. a. O.) 
unter den übrigen Fabrik. und Handelsgeschäften zu veranlagen. 
Die Bäcker und Fleischer hören auf, selbstständige Steuergesellschaften 
zu bilden; die entgegengesetzten Bestimmungen des §F. 26. des Gesetzes vom 
30. Mai 1820. fallen fort. Ferner werden die Vorschriften im 8. 27. zu b. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8206.) 32 ieses 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Jum 1874.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.