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Titel V.
Besondere Bestimmungen uͤber Entnahme von Wegebaumaterialien.
6. 50.
Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluß
der Eisenbahnen) erforderichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand,
Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebaupflichtige nicht diese Materialien
in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken
fördern kann, und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht, ein Jeder ver-
pflichtet, nach Anordnung der Behörde von seinen landwirthschaftlichen und
Forstgrundstücken, seinem Unlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und
das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst unter Kontrole
des Eigenthümers sich gefallen zu lassen.
. 51.
Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthümer den Werth der entnommenen
Materialien ohne Berücksichtigung des Achrwerhs, welchen sie durch den Wegebau
erhalten, zu ersetzen.
Wo durch den Werth der Materialien der dem Grundstück durch die Ent-
nahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzungen, sowie die etwa
bereits wirthschaftlich ausgewendeten Werbungs-, Sammlungs- und Bereitungs-
kosten nicht gedeckt werden, hat der Wegebaupflichtige, statt Ersatz jenes Werthes,
hierfür Ersatz zu leisten.
g. 52.
Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich be-
stimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen
werden, daß das Grundstüuck deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig
benutzt werden kann, oder wenn die Eigenthumsbeschränkung länger als drei
Jahre dauert, so kann der Eigenthümer gegen Abtreiung des Grundstücks selbst
an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des Werthes desselben verlangen.
K. 53.
In Ermangelung gütlicher Einigung hat der Landrath ain Hannover die
betreffende Obrigkeit) auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Bethei-
ligten eine Entscheidung zu treffen, in welcher
1) die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden Rechte
nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen ain, und
2) die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachserständiger Ab-
schätzung oder geeignetenfalls (§. 12.) die dafür zu bestellende Sicherheit
vorläufig sestufeten ist.
Gegen die Entscheidung unter 1. steht beiden Theilen binnen einer Prä-
klusiofrist von zehn Tagen nach deren Zustellung der Rekurs an die Regierung
mit aufschirbenker Wirkung zu.
Jahrgang 1874. (Nr. 8207.) 34 Gegen