Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8216.) Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Halle- 
Sorau · Gubener Eisenbahn - Unternehmen. Vom 8. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Handelsminister wird ermächtigt, die von der Halle-Sorau-Gubener 
Eisenbahngesellschaft für die rechtzeitige betriebsfähige Vollendung und Ausrüstung 
der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn bestellte und seit dem 1. Januar 1871. 
dem Staate verfallene Kaution im Betrage von 300,000 Thalern nebst den 
inzwischen aufgelaufenen Zinsen der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft 
für den Bau einer Eisenbahnwerkstätte in Cottbus und für den Ausbau des 
Bahnhofs Sorau zu Eigenthum zu überweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Gr. 8216—8217. 36“ (Nr. 8217.)
	        
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