Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8218.) Vertrag zwischen Preußen und Lippe wegen Uebertragung der Leitung der 
Grundsteuerveranlagung im Fürstenthum Lippe auf Königlich Preußische 
Behörden und Beamte. Vom 6. Marz 1874. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem 
Wunsche Seiner Durchlaucht des Fürsten zur Lippe mit Bereitwilligkeit entgegen- 
ekommen sind, die Ausführung einer neuen Grundsteuer-Veranlagung im 
Fürstenthum Lippe durch Königlich Preußische Behörden und Beamte bewirken 
zu lassen, sind zur Feststellung der dieserhalb erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
der Generaldirektor der direkten Steuern, Wirkliche Geheime 
Ober- Finanzrath Schuhmann 
und 
Fürstlich Lippischer Seits: 
der Kabinetsminister v. Flottwell 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag 
geschlossen. 
Artikel 1. 
Die Ausführung der Arbeiten zur Veranlagung der Grundsteuer von den 
Liegenschaften im Fürstenthum Lippe, mit Einschluß der Entscheidung über die 
hierbei vorkommenden Streitigkeiten und Beschwerden, soll unter der Leitung des 
Königlich Preußischen Finanzministeriums durch die von diesem hiermit zu beauf- 
tragenden Königlich Preußischen Behörden oder Beamten erfolgen. 
Artikel 2. 
Dem Verfahren hierbei und den Entscheidungen sollen die für das Fürsten. 
thum Lippe dieserhalb ergehenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt 
werden. 
Die zur Ausführung dieser Gesetze und Verordnungen erforderlichen In- 
struktionen und Verfügungen erläßt das Königlich Preußische Finanzministerium. 
Den mit der Ausführung zu beauftragenden Königlich Preußischen Be- 
hörden und Beamten werden hierbei dieselben Befugnisse beigelegt, welche ihnen 
bei der in Preußen stattgefundenen Grundsteuerveranlagung eingeräumt waren. 
Artikel 3. 
Soweit bei dem Verfahren die Mitwirkung Fürstlich Lippischer Behörden 
oder Beamten erforderlich wird, sind dieselben den in Bezug hierauf ergehenden 
Anordnungen des Königlich Preußischen Finanzministeriums beziehungsweise der 
von diesem beauftragten Behörden und Beamten Folge zu leisten verpflichtet. 
Die bei der Ausführung mitwirkenden Königlich Preußischen Beamten, 
Feldmesser u. s. w. unterliegen auch in ihren diesfälligen Geschäften den Preußi- 
schen Disziplinarvorschriften und verbleiben unter Preußischer Disziplin. 
(r. 8218.) Art.
	        
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