Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Artikel  IX.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete
zuständigen  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  zunächst  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  gehandhabt

werden.
Artikel  X.

Insoweit  ein  österreichischer  Unternehmer  innerhalb  des  preußischen  Gebiets
oder  ein  deutscher  Unternehmer  innerhalb  des  österreichischen  Gebiets  den  Bau
beziehungsweise  den  Betrieb  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden  Bahn—
linie  ganz  oder  teilweise  übernimmt  oder  künftig  übernehmen  sollte,  hat  sich  der—
selbe  rücksichtlich  aller  aus  der  Anlage  und  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  herzuleitenden
  Entschädigungsansprüche  den  Gesetzen  und  der  Gerichtsbarkeit  des
Staates,  in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden  hat,  zu  unterwerfen,
insofern  der  Entschädigungsanspruch  nicht  aus  einem  mit  der  betriebführenden
Bahnverwaltung  oder  mit  einer  der  übrigen  an  dem  Transporte  beteiligten
Bahnen  abgeschlossenen  Frachtgeschäfte  hergeleitet  wird.

Artikel  XI.

Deutsche  Reichsangehörige,  welche  von  der  preußischen  Eisenbahnverwaltung
beim  Betriebe  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Strecke  Troppau—Reichsgrenze
  etwa  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Untertanenverband
ihres  Heimatslandes  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbeamten,  mit  Ausnahme  der  Bahnhofvorstände,  der
Telegraphen=  und  derjenigen  Beamten,  welche  mit  der  Erhebung  von  Geldern
beiraut  sind,  sollen  jedoch  tunlichst  mit  einheimischen  Staatsangehörigen  besetzt
werden.

Sämtliche  Beamte  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  ihrer  Anstellung  bei
der  Bahn  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  nur  der  Anstellungsbehörde,  im
übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in  welchem

sie  ihren  Wohnsitz  haben.
Artikel  XII.

Die  Feststellung  und  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  bleibt  derjenigen
  Regierung  vorbehalten,  in  deren  Gebiete  die  betriebführende  Eisenbahnverwaltung

  ihren  Sitz  hat.
Artikel  XIII.

Die  im  Interesse  der  Erleichterung  des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Osterreichisch-Ungarischen  Monarchie
jeweilig  bestehenden  Vertragsbestimmungen  finden  auch  auf  den  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  gesicherten  Eisenbahnanschluß  Anwendung.

Beide  hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken:

1.  daß  auf  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden  Eisenbahn  möglichst

  im  Anschluß  an  die  Züge  der  angrenzenden  Bahnstrecken  für  den