Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN20. 
Juhalt: Gesegz, betreffend die Erweiterung der Jinsgarautie des Staats für das Aulagekapital einer Eisen- 
bahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt und von da nach Kassel, S. 259. — Ver- 
ordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums und 
des Finanzministeriums, S. 260. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. 
durch die Regirrungs-Amtsblätter publlzirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., GS. 270. 
  
(Nr. 8223.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Zinsgarantie des Staats für das An- 
lagekapital einer Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt 
und von da nach Kassel. Vom 16. Juni 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Behufs Beschaffung der zum weiteren Ausbau und zur Ausrüstung der 
Helle Keseler Zweigbahn, sowie zur Ergänzung der Transportmittel und zur 
egung des zweiten Geleises in der Strecke Halle-Nordhausen dieser Zweigbahn 
ersrclichen Geldmittel wird hiermit in Verfolg des unterm 25. Juni 1862. 
mit dem Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesell- 
schaft abgeschlossenen Vertrages die durch Gesetz vom 12. Januar 1863. 
(Geseh= Semml, S. 109. ff.) übernsmmene Garantie des Staats für einen jähr- 
ichen Reinertrag von vier Prozent des in dem Halle-Kasseler Eisenbahn-Unter- 
nehmen bis zur Höhe von 14,190,000 Thalern anzulegenden Kapitals dahin 
erweitert, daß dieselbe sich nunmehr auf einen Kapitalbetrag bis zur Höhe von 
16,300,000 Thalern erstreckt. 
i 
Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Jahrgang 1874. (Xr. 8223—8224,) 38 Ur-P 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1874.
	        
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