Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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8 leistenden Kaution in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden. 
ie jährlichen Abzüge müssen in diesem Falle mindestens den zehnten Theil der 
Kautionserhöhung betragen. .n 
Sordeit einzelnen Beamten vor dem Erlaß dieser Verordnung die Be- 
schaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Ansammlung 
von Gehaltsabzügen gestattet worden ist, bewendet es bei der getroffenen Festsetzung. 
G. 5. 
Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Staatsämter, 
so genügt die Bestellung einer Kaution zu dem für eines deßr Aemter vor- 
8 riebenen Betrage. Sind die für die einzelnen Aemter vorgeschriebenen 
autionssätze verschieden, so ist die Kaution nach dem höchsten Satze zu leisten. 
S. 6. 
Wird nach Maßgabe des §. 5. eine Gesammtkaution für mehrere Aemter 
bestellt, so kann durch den Verwaltungs-Chef bestimmt werden, wie viel von 
dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes einzelne Amt zu rechnen ist. Diese 
Vertheilung muß in allen Fällen erfolgen, wenn ein kautionspflichtiger Beamter 
gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im Dienste des Deutschen Reichs verwaltet. 
S. 7. 
Beamte, welche in dem im F. 14. des Gesetzes bezeichneten Falle sich be- 
finden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag 
des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Der Ver- 
waltungs-Chef oder die von demselben zu beauftragende Behörde ist jedoch er- 
mächtigt, die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages 
der Gehaltserhöhung zu gestatten. 
g. 8. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge Gl. 3. 4. und 7.) 
erfolgt bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution ob- 
liegt. Der Verwaltungs-Chef kann jedoch im Einvernehmen mit dem Finanz- 
Minister bestimmen, daß die Gehaltsabzüge bis dahin, daß aus den angesammelten 
Beträgen eine kautionsfähige Obligation zu beschaffen ist, auch bei einer anderen 
Kasse aufbewahrt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Insel Mainau, den 10. Juli 1874. 
—— Wilhelm. 
Camphausen. 
(Nr. 8224.) 38“ Ver-
	        
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