Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 267 — 
3) die Kontroleure bei der Kreiskasse zu Ragnit und bbei dem Rentamte 
Berlnn . . .. . . .. . . . . . . . Thlr. 
4) die unter A. 4. aufgeführten Amtsdiener * bis 100 Thlr. 
5) die unter A. 5. bezeichneten Beamten der Domanial-Brunnen-, Bade- 
und Weinbergsverwaltungen, bei Verwaltungen von 
größerem Umfange. . ... ..... ... . . . . 2000 Thlr. 
mittlerem ·......·.......... 1000 
geringem -................. 500 
III. Im Bereiche der Forstverwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) Rendanten der Forstkassen, 
2) - Forstakademie-Kassen, 
3) Kassen der Torfverwaltungen und Nebenbetriebsanstalten, 
H der Rendant der Thiergartenkasse zu Cleve, 
5) die Forst-Untererheber, sofern sie nicht von den Forstrendanten als 
deren Privatagenten angenommen und unter deren Verantwortlichkeit 
fungiren. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) Rendanten bei Forstkassen von 
größerem Umfane ... 2000 Thlr. 
mittlerem -................. 1000 
geringem -..·.............. 500 
2) Rendanten der Forstakademie-Kassen 500 
3) Rendanten unter A. 3. bei Kassen von 
größerem Umfangeg . . .. 1000 
mittlerem .. . . . .. 500 
geringem 200 
4) der Rendant der Thiergartenkasse zu Cleve 200 
5) Forst-Untererheber bei einem Kassenverkehre von 
größerem Umfange . ......... .. . . .. 400 
mittlerer: 200 
geringem .l.. 100 
IV. Im Bereiche der Verwaltung der indirekten Steuern. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) Hypothekenbewahrer in der Rheinprovinz, 
2) der Dirigent und Rendant des Haupt. Stempelmagazins in Berlin, 
sowie die Buchhalter und Revisoren daselbst, 
Jahrgong 1874. (Nr. 8224.) 3) Ren-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.