Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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passirt, so kann die Abgabenentrichtung für diese folgenden Durchschleusungen 
bei der Hebestelle zu Neustadt E./W. im Voraus in der Art stattfinden, daß 
für die cnutzung einer jeden dieser Schleusen dieselben Abgabenbeträge erhoben 
werden, welche für die Füllungen der Neustädter Schleuse zu entrichten sind, und 
war ohne Unterschied, ob die später benutzten Schleusen ebenso oft, als die Neu- 
saihter Schleuse, gefüllt worden sind oder nicht. Es wird in Neustadt E.:W. 
für jede Füllung der dortigen Schleuse mit Floßholz entrichtet: 
1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen Höl- 
zern (Quadratholz) oder Balken bestehen 1 Thlr. 15 Sgr. — Af. 
2) von allen anderen Flöfen 1 7. 6 
Anmerkung. 
Vorstehende Abgabensätze werden auch dann voll erhoben, wenn die 
Schleusenkammer nur theilweise mit Floßholz gefüllt ist. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Holztransports, welcher denselben 
bei der Hebestelle zu Neustadt E.W. vor der Einfahrt in die Schleuse 
anzumelden hat, sofort zu erlegen, nachdem sämmtliche in einer Anmel- 
dung aufgeführte Flöße durch die Neustädter Schleuse gegangen sind. 
Bei der Pbber der Anmeldung über diese Flöße sind die Gefälle sicher 
zu stellen. 
2) Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleuse gelassen. 
Gegeben Berlin, den 18. März 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Fr. 8230—8231.) 437 (Nr. 8231.)
	        
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