Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 294 — 
(Nr. 8231.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Juli 1874., betreffend eine Aenderung des Regu- 
lativs über den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer. 
A##l den im Einvernehmen mit der Ober-Rechnungskammer erstatteten Bericht 
des Staatsministeriums vom 23. Juli d. J. und auf Grund des FF. 7. des 
Gesetzes vom 27. März 1872., betreffend die Einrichtung und die Befugnisse 
der Ober. Rechnungskammer (Gesetz= Samml. S. 278.), will Ich hierdurch ge- 
nehmigen, daß der §. 6. des durch Meinen Erlaß vom 22. September v. J. 
enehmigten Regulativs über den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer 
(Geseh. Sammt S. 458.) die nachfolgende Fassung erhalte: 
gz. 6. 
Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an fest bestimmten 
Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsidenten durch 
besondere Verfügung anberaumt. 
Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen, so hat es hiervon 
dem Präsidenten rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten 
Reihenfolge dergestal, daß zuerst der jüngste Rath und zuletzt der Vorsitzende 
seine Stimme abgiebt. 
Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Abstimmung 
entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium. 
Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mit- 
gliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu begründen 
und den betreffenden Akten beizufügen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zu veröffentlichen und dem 
Landtage der Monarchie zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
Wildbad Gastein, den 27. Juli 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulen burg. v. Kameke. 
An das Staatsministerium. 
  
Xr. 8232.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.