— 294 —
(Nr. 8231.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Juli 1874., betreffend eine Aenderung des Regu-
lativs über den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer.
A##l den im Einvernehmen mit der Ober-Rechnungskammer erstatteten Bericht
des Staatsministeriums vom 23. Juli d. J. und auf Grund des FF. 7. des
Gesetzes vom 27. März 1872., betreffend die Einrichtung und die Befugnisse
der Ober. Rechnungskammer (Gesetz= Samml. S. 278.), will Ich hierdurch ge-
nehmigen, daß der §. 6. des durch Meinen Erlaß vom 22. September v. J.
enehmigten Regulativs über den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer
(Geseh. Sammt S. 458.) die nachfolgende Fassung erhalte:
gz. 6.
Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an fest bestimmten
Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsidenten durch
besondere Verfügung anberaumt.
Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen, so hat es hiervon
dem Präsidenten rechtzeitig Anzeige zu machen.
Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten
Reihenfolge dergestal, daß zuerst der jüngste Rath und zuletzt der Vorsitzende
seine Stimme abgiebt.
Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Abstimmung
entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium.
Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mit-
gliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu begründen
und den betreffenden Akten beizufügen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zu veröffentlichen und dem
Landtage der Monarchie zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
Wildbad Gastein, den 27. Juli 1874.
Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulen burg. v. Kameke.
An das Staatsministerium.
Xr. 8232.