Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Es sollen über diese Abtretung besondere Verhandlungen zugelegt werden, 
von deren Erledigung jedoch die Ausführung dieses Staatsvertrages nicht weiter 
abhängig gemacht wird, als daß die Braunschweigischen Hobeitsrechte über die 
Goslarsche Stadtforst auf Seine Majestät den Deutschen Kaiser, König von 
Preußen erst zu dem Zeitpunkte übergehen, zu welchem Seine Hoheit der Herzog 
von Braunschweig in den Besitz des Aequivalents für diese Hoheitsrechte ge- 
langen werden. 
Mit der Hoheit über die Goslarsche Stadtforst treten Seine Hoheit der 
Keraog von Braunschweig auch Ihren Antheil an dem nach §. 10. des Harz- 
theilungsrezesses vom 4. Oktober 1788. in Gemeinschaft verbliebenen jus metalli- 
kodinarum in der Stadtforst nebst den damit in Verbindung stehenden, in jenem 
Paragraph näher bezeichneten nutzbaren Rechten an Preußen ab. 
Die bereits beantragte Ablösung der Weideberechtigung der Gemeinheit 
Oker in der Goslarschen Stadtforst soll nach Braunschweigischem Verfahren 
erledigt werden und die der Gemeinde Oker event. in Grund und Boden der 
Stadtforst zu gewährende Abfindung unter Braunschweigischer Hoheit verbleiben, 
wobei vorausgesetzt wird, daß die Lage der Abfindungsfläche nach Einverleibung 
der Stadtforst in die Preußische Monarchie den Anschluß an Braunschweigisches 
Gebiet gestattet. 
Artikel 4. 
Durch die im Artikel 1 geschehene Theilung des Kommunion-Unterharzischen 
Gebiets unter die Hohen kontrahirenden Theile und die im Artikel 2. und 3. ge- 
schehene Gebietsabtretung werden die Eigenthumsrechte der Hohen Kontrahenten 
an den in diesen Gebieten gelegenen beiderseitigen Domanialbesitzungen überall 
nicht berührt, diese verbleiben vielmehr jedem der Hohen samelhungen. Theile 
unverändert. 
Namentlich verbleiben im unveränderten gemeinschaftlichen Eigenthum zu 
4#2 der gesammte Kommunion-Unterharzische Berg., Hütten- und Fabrik. 
haushalt mit den dazu gehörigen Domanialgrundstücken, Gebäuden, Berg- und 
Hüttenwerken und Fabrikanlagen, sie mögen auf dem bisherigen Kommunion= 
ebiete oder auf bisher einseitigem Königlich Preußischen oder PHerzoguch Braun- 
chweigischem Gebiete liegen, nebst allem Zubehör, den Inventarien, Kassen und 
Vorräthen aller Art. 
Ebenso verbleiben im gemeinschaftlichen Besitze diejenigen bebauten oder 
unbebauten Grundstücke innerhalb des jetzigen Kommuniongebiets, welche zur 
Zeit des Abschlusses dieses Vertrages nicht im Privatbesitz sich befinden. 
Auch die #emeinschastlichen Verwaltungsrechte über dieses Kommunion= 
Kammergut, die Beobachtung der hergebrachten Verwaltungsgrundsätze und Ge- 
wohnheiten und die Berechtigungen und Lasten des Kommunion-Unterharzischen 
Haushalts gegen das einseitige Königliche und Herzogliche Domanium werden 
— mit Auschluf jedoch der Holzberechtigung der süohuschen Werke (conf. Ar- 
tikel 13.) — durch diesen Vertrag in keiner Weise abgeändert. 
Der für die Arbeiter der gemeinschaftlich betriebenen Werke bestehende 
Knappschaftsverein soll auch nach erfolgter Theilung des Kommuniangebien 
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