Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel 10. 
Die Kommuniongrundstücke, Gebäude, Berg- und Hüttenwerke und Fabrik- 
anlagen, sowie der Betrieb der gedachten Werke und Fabriken bleiben wie bisher 
von allen Staatssteuern, insbesondere auch von den Bergwerksabgaben befreit. 
Artikel 11. 
Zu den Gemeinde-, Bezirks., Kreis= und Parochialabgaben sind die Kom- 
munionbesitzungen nach Maßgabe der Landesgesetze und der Gemeindeverfassung 
leich den einseitigen Domanialbesitzungen des Staates, in welchem sie belegen 
fin, heranzuziehen. 
Durch diesen Vertrag werden die bisherigen Parochial- und Schulverhält- 
nisse in den getheilten und bezw. ausgetauschten Gebietstheilen nicht verändert. 
Artikel 12. 
Von dem im Artikel 15. bestimmten Zeitpunkte ab unterliegen die Ein- 
wohner bezw. Privatgrundstücke der im Artikel 1. 2. und 3. bezeichneten Gebiets- 
theile der Besteuerung nach Maßgabe der Gesetzgebung desjenigen von beiden 
Staaten, zu welchem diese Gebietstheile fortan gihören. Die auf den im Ar- 
tikel 2. und 3. bezeichneten Grundstücken gegenwärtig ruhende Grundsteuer wird 
von demselben Termine ab einstweilen in ihrem gegenwärtigen Betrage zur 
Preußischen Staatskasse forterhoben. Die zu diesem Behufe dienenden Kataster 
werden der Königlich Preußischen Regierung von der Herzoglich Braunschweigi- 
schen Regierung zur Verfügung gestellt. 
Diejenigen Steuerbeträge aus den nach Artikel 2. und 3. an die Krone 
Preußen abgetretenen Herzoglich Braunschweigischen Gebietstheilen, welche bereits 
vor dem im Artikel 15. bestimmten Termine fällig geworden sind, verbleiben den 
Herzoglichen Kassen und sind für dieselben erforderlichenfalls durch die Königlich 
Preußischen Behörden im exekutivischen Wege einzuziehen. 
Artikel 13. 
Die Verhältnisse der Kommunion Herrschaften unter einander und gegen- 
über Dritten in Betreff der die vormaligen Kommunionforsten belastenden Holz- 
berechtigungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt, jedoch wird die Holzberech- 
tigung der Kommunionwerke in den beiderseitigen Forsten, welche rechtlich noch 
besteht, faktisch aber nicht mehr ausgeübt wird, hiermit für immer aufgehoben. 
Artikel 14. 
Da durch die Ausführung dieses Staatsvertrages das Herzogthum Braun- 
schweig eine Einbuße an Steuern aus den an Preußen abzutretenden Gebiets- 
theilen erleidet, welche durch die Steuereinnahme aus dem in die Braunschwei- 
gische Landeshoheit übergehenden Kommuniongebiet nicht hinreichend ausgeglichen 
(Nr. 8232. · wird,
	        
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