Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 302 — 
wird, so zahlt Preußen zum Ausgleich hierfür an Braunschweig eine einmalige 
Entschädigung von zweitausend fünfhundert und vierzig Thalern. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll am 1. Januar 1875. in Kraft treten, an welchem 
Sege die beiderseitigen Keben Kontrahenten Besitz von den Ihnen abgetretenen 
Gebietstheilen ergreifen lassen werden. 
Artikel 16. 
Gegenwärtiger Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original- Exemplaren 
ausgefertigt und alsbald den beiderseitigen Achen Regierungen zur Ratifkation 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll sobald 
als möglich erfolgen. 
Urkundlich ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
besiegelt worden. 
So geschehen Goslar, den 9. März 1874. 
(L. 8.) Hermann Ottilige. 
(L. 8.) August von Strombeck. 
(I. S.) Hartwig Richard Cleve. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden bewirkt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.