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öffentliche Arbeiten. Soweit bei der landespolizeilichen Prüfung der auf.
zustellenden speziellen Projekte Modifikationen, welche die vorsichend unter
dieser Nummer 6. verabredeten Grundlagen nicht berühren, sich als noth-
wendig oder zulässig herausstellen, sind diese Modifikationen nach erfolgter
Genehmigung durch den Königlich Preußischen Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten für die Ausführung maßgebend.
Artikel 8.
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplanes, bleibt
der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des
Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl für den Güter- als für den Per-
sonenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem
freien Ermessen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung überlassen wird.
Bei der Feststellung der Tarife wird die Königlich Preußische Regierung die
Tarife der Westphälischen Staatsbahn im Allgemeinen maßgebend sein lassen
und niedrigere Tarife, als bei der letzteren bestehen, nicht fordern.
Die Beförderung von Personen ist in vier Wagenklassen zu bewerkstelligen
und muß in beiden Richtungen der Bahn mindestens einer der täglichen fahr-
plammäßigen Personenzüge die vierte Wagenklasse führen.
Für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen,
im Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände ist
der Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dies von dem Königlich
Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt ferner die Ver-
pflichtung, soweit der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten es im Verkehröinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf
dessen Verlangen mit anderen in- und ausländischen Bahnverwaltungen für die
Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst
direkter Expeditionen und Tarise zu errichten und hierbei insbesondere auch in
ein gegenseltiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls
vom bezeichneten Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten fest-
zusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Groß-
herzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung verpflichtet, auf Verlangen des
kesichneten Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf ihrer
in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke
den niedrigsten Tarifeinheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie
auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife
erhebt. Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene
Strecke ihrer Bahn einen unter den Lokaltarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile
ermäßigten Saß pro Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgegenden Ver-
kehre auf Verlangen des bezeichneten Ministers für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten zugestehen.
Für durchgehende Gütertrausporte wird die Erhebung einer Expeditions.
gebühr für die Bahn von Ihrhove nach Neue Schanz ausgeschlossen, wenn
weder die ursprüngliche Versandt-, noch die letzte Adreßstation an dieser Bahn lügg,
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