Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 325 — 
3) Für die Einräumung dieses Mitbetriebs soll die Königlich Preußische 
Regierung die Hälfte der von der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen- 
bahnverwaltung auf der Strecke Leer-Ihrhove aus dem Personen- 
und Güterverkehr tarifmäßig zu erzielenden Roheinnahmen ohne irgend 
welchen Abzug ausbezahlt aehalten Die Auszahlung erfolgt in drei- 
monatlichen N# spätestens drei Wochen nach Ablauf des betreffenden 
Wi portofrei an die Hauptkasse der Verwaltung der Westphälischen 
isenbahn. 
Dieser Verwaltung sind über jene Roheinnahmen jederzeit die 
von ihr für erforderlich erachteten Nachweisungen zu liefern, auch ist ihr 
Einsicht aller betreffenden Akten und Berechnungen zu gestatten. 
Außer dieser Vergütung hat die Großgergchle Oldenburgische 
Eisenbahnverwaltung für die Mitbenutzung der Bahnstrecke Leer-Ihrhove 
keine Zahlungen zu leisten, insbesondere zu den Kosten der von der Ver- 
waltung der Westphälischen Eisenbahn zu bewirkenden baulichen Unter- 
haltung und Erneuerung der Strecke und zur Besoldung des auf dieser 
Strecke stationirten Beamten- und Arbeiterpersonals nichts beizutragen. 
4) Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung die Strecke 
Leer-Ihrhove mit Genehmigung der Königlich Preußischen Regierun 
in der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens befahren, 65 wir 
über die dafür zu leistende Extraentschädigung besondere Abrede vor- 
behalten. Bewegen sich jedoch auch nach dem jeweiligen Fahrplane der 
Westphälischen Eiaatsbalnverwaltung innerhalb dieses Zeitraums Züge 
auf der hier in Rede stehenden Strecke, so ist die Großherzoglich Olden. 
burgische Eisenbahnverwaltung zu jener Extraentschädigung nicht ver- 
riiuchtet ) insoweit sie ihre Züge innerhalb fünfzehn Minuten vor oder 
nach dem Passiren eines Westphälischen Zuges durchführt. 
5) Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung die Bahn- 
strecke Leer-Ihrhove, abgesehen von der Bedienung des Publikums, für 
ihre eigenen Bedürfnisse, z. B. zum Transport ihrer Bau- und Betriebs- 
materialien, mitbefahren, so hat dieselbe, in Ermangelung einer ander- 
weitigen Verständigung, Fleichfalle die halbe tarifmäßige Gebühr an die 
Verwaltung der Westphälischen Eisenbahn zu entrichten. 
6) Die im vorstehenden Artikel 8. bezüglich der Tarife und Fahrpläne, der 
Einführung der vierten Wagenklasse, bezüglich direkter zpeditionen 7r. 
getroffenen Bestimmungen sollen auch für den Mitbetrieb der Strecke 
eer-Ihrhove maßgebend sein. 
Für den unter der Eingangs stipulirten Einschränkung der Groß- 
berzoglih Wenburgischen Eisenbahnverwaltung mit überlassenen Lokal- 
verkehr der Strecke Leer-Ihrhove dürfen die Transportpreise nicht niedriger 
sselt werden, als diejenigen, welche die Verwaltung der Westphälischen 
isenbahn auf derselben Strecke jeweilig erhebt. 
7) Ingleichen sind die in den vorstehenden Artikeln 5. 6. 9. und 10. 
getroffenenen Bestimmungen für den in Rede stehenden Mitbetrieb 
maßgebend. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8237.) 49 Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.