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3) Für die Einräumung dieses Mitbetriebs soll die Königlich Preußische
Regierung die Hälfte der von der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen-
bahnverwaltung auf der Strecke Leer-Ihrhove aus dem Personen-
und Güterverkehr tarifmäßig zu erzielenden Roheinnahmen ohne irgend
welchen Abzug ausbezahlt aehalten Die Auszahlung erfolgt in drei-
monatlichen N# spätestens drei Wochen nach Ablauf des betreffenden
Wi portofrei an die Hauptkasse der Verwaltung der Westphälischen
isenbahn.
Dieser Verwaltung sind über jene Roheinnahmen jederzeit die
von ihr für erforderlich erachteten Nachweisungen zu liefern, auch ist ihr
Einsicht aller betreffenden Akten und Berechnungen zu gestatten.
Außer dieser Vergütung hat die Großgergchle Oldenburgische
Eisenbahnverwaltung für die Mitbenutzung der Bahnstrecke Leer-Ihrhove
keine Zahlungen zu leisten, insbesondere zu den Kosten der von der Ver-
waltung der Westphälischen Eisenbahn zu bewirkenden baulichen Unter-
haltung und Erneuerung der Strecke und zur Besoldung des auf dieser
Strecke stationirten Beamten- und Arbeiterpersonals nichts beizutragen.
4) Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung die Strecke
Leer-Ihrhove mit Genehmigung der Königlich Preußischen Regierun
in der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens befahren, 65 wir
über die dafür zu leistende Extraentschädigung besondere Abrede vor-
behalten. Bewegen sich jedoch auch nach dem jeweiligen Fahrplane der
Westphälischen Eiaatsbalnverwaltung innerhalb dieses Zeitraums Züge
auf der hier in Rede stehenden Strecke, so ist die Großherzoglich Olden.
burgische Eisenbahnverwaltung zu jener Extraentschädigung nicht ver-
riiuchtet ) insoweit sie ihre Züge innerhalb fünfzehn Minuten vor oder
nach dem Passiren eines Westphälischen Zuges durchführt.
5) Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung die Bahn-
strecke Leer-Ihrhove, abgesehen von der Bedienung des Publikums, für
ihre eigenen Bedürfnisse, z. B. zum Transport ihrer Bau- und Betriebs-
materialien, mitbefahren, so hat dieselbe, in Ermangelung einer ander-
weitigen Verständigung, Fleichfalle die halbe tarifmäßige Gebühr an die
Verwaltung der Westphälischen Eisenbahn zu entrichten.
6) Die im vorstehenden Artikel 8. bezüglich der Tarife und Fahrpläne, der
Einführung der vierten Wagenklasse, bezüglich direkter zpeditionen 7r.
getroffenen Bestimmungen sollen auch für den Mitbetrieb der Strecke
eer-Ihrhove maßgebend sein.
Für den unter der Eingangs stipulirten Einschränkung der Groß-
berzoglih Wenburgischen Eisenbahnverwaltung mit überlassenen Lokal-
verkehr der Strecke Leer-Ihrhove dürfen die Transportpreise nicht niedriger
sselt werden, als diejenigen, welche die Verwaltung der Westphälischen
isenbahn auf derselben Strecke jeweilig erhebt.
7) Ingleichen sind die in den vorstehenden Artikeln 5. 6. 9. und 10.
getroffenenen Bestimmungen für den in Rede stehenden Mitbetrieb
maßgebend.
Jahrgang 1874. (Nr. 8237.) 49 Der