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11) die Verhandlung über Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, beziehungsweise
Abgabe eines Gutachtens (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 478 und 510);
12) die Verhandlung über Vorlegung von Urkunden (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 538, 545
und 549);
13) Verhandlungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urtheils (Civ.-Pr.-Ordg.
Art. 682—688) und über Einstellung der Execution (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 743,
760, 836, 865);
14) die Verhandlung über Statthaftigkeit von Rechtsmitteln.
S. 25.
Tagfahrten, in welchen Beweis aufgenommen wird, ebenso Vergleichstermine, in
welchen ein Vergleich zu Stande kommt, sind auch ohne stattfindende contradiktorische
Verhandlung als Tagfahrten erster oder zweiter Gattung anzusehen, je nachdem sie die
Hauptsache oder Nebenpunkte (§. 24) betreffen.
8. 26.
Als Tagfahrten dritter Gattung gelten
1) diejenigen, in welchen, ohne daß Erklärungen einer Partei zur Hauptsache abgegeben
werden, richterliche Verfügungen eröffnet werden;
2) diejenigen, in welchen über Nebenpunkte nicht contradiktorisch verhandelt wird;
3) diejenigen, in welchen über folgende rein prozessualische Nebenpunkte, ob die Oeffentlichkeit
auszuschließen (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 189), ob eine Frist zu erstrecken,
eine Tagfahrt zu verlegen, ein Ausnahme-Verfahren zu gestatten sei (Civ.-Pr.=Ordg.
Art. 779), ob Verhandlungen zu trennen oder zu verbinden seien (Civ.-Pr.=Ordg.
Art. 207—.210) verhandelt wird;
4) Vergleichstermine, in welchen kein Vergleich zu Stande kommt, ebenso Termine
zur Abnahme von Eiden.
8. 27.
Wird in der ersten Tagfahrt einer Instanz der Reichtsstreit soweit erledigt, daß
ohne weitere Verhandlung das bedingte oder unbedingte Endurtheil gefällt oder die Beweisverfügung
erlassen wird, so erhöht sich die Gebühr für diese Tagfahrt im ersten
Fall vorausgesetzt, daß nicht in Folge Erhebung des Einspruchs eine weitere Verhandlung
stattfindet, auf den doppelten, im letzten Fall auf den 1½ fachen Betrag.
Die Erhöhung auf den 1 ½ fachen Betrag für eine Tagfahrt erster Gattung, in