Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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11)  die  Verhandlung  über  Verpflichtung  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses,  beziehungsweise
  Abgabe  eines  Gutachtens  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  478  und  510);
12)  die  Verhandlung  über  Vorlegung  von  Urkunden  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  538,  545

und  549);

13)  Verhandlungen  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  eines  Urtheils  (Civ.-Pr.-Ordg.
Art.  682—688)  und  über  Einstellung  der  Execution  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  743,
760,  836,  865);

14)  die  Verhandlung  über  Statthaftigkeit  von  Rechtsmitteln.

S.  25.

Tagfahrten,  in  welchen  Beweis  aufgenommen  wird,  ebenso  Vergleichstermine,  in
welchen  ein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  sind  auch  ohne  stattfindende  contradiktorische
Verhandlung  als  Tagfahrten  erster  oder  zweiter  Gattung  anzusehen,  je  nachdem  sie  die
Hauptsache  oder  Nebenpunkte  (§.  24)  betreffen.

8.  26.

Als  Tagfahrten  dritter  Gattung  gelten

1)  diejenigen,  in  welchen,  ohne  daß  Erklärungen  einer  Partei  zur  Hauptsache  abgegeben

  werden,  richterliche  Verfügungen  eröffnet  werden;

2)  diejenigen,  in  welchen  über  Nebenpunkte  nicht  contradiktorisch  verhandelt  wird;

3)  diejenigen,  in  welchen  über  folgende  rein  prozessualische  Nebenpunkte,  ob  die  Oeffentlichkeit

  auszuschließen  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  189),  ob  eine  Frist  zu  erstrecken,
eine  Tagfahrt  zu  verlegen,  ein  Ausnahme-Verfahren  zu  gestatten  sei  (Civ.-Pr.=Ordg.
  Art.  779),  ob  Verhandlungen  zu  trennen  oder  zu  verbinden  seien  (Civ.-Pr.=Ordg.
  Art.  207—.210)  verhandelt  wird;
4)  Vergleichstermine,  in  welchen  kein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  ebenso  Termine
  zur  Abnahme  von  Eiden.
8.  27.

Wird  in  der  ersten  Tagfahrt  einer  Instanz  der  Reichtsstreit  soweit  erledigt,  daß
ohne  weitere  Verhandlung  das  bedingte  oder  unbedingte  Endurtheil  gefällt  oder  die  Beweisverfügung
  erlassen  wird,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  diese  Tagfahrt  im  ersten
Fall  vorausgesetzt,  daß  nicht  in  Folge  Erhebung  des  Einspruchs  eine  weitere  Verhandlung
  stattfindet,  auf  den  doppelten,  im  letzten  Fall  auf  den  1½  fachen  Betrag.

Die  Erhöhung  auf  den  1  ½  fachen  Betrag  für  eine  Tagfahrt  erster  Gattung,  in