— 349 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 27. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Schutzmannschaft in Berlin und
Charlottenburg, S. 349. — Allerhöchster Erlaß, betreffend Aenderung des BVezirks des Amts-
gerichts Goslar, S. aso. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., S. 351.
(Nr. 8242.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Schutzmannschaft
in Berlin und Charlottenburg. Vom 26. Oktober 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des X. 12. des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 122.)
was folgt: K
Offiziere und Mannschaften der Schutzmannschaft in Berlin und Charlot-
tenburg erhalten bei Verrichtung von Dienstgeschäften in besonderem Auftrage
außerhalb der Stadt Berlin, beziehungsweise Charlottenburg, in einer Entfernung
von weniger als 1 Meile, aber mehr als / Meile von der Grenze des Stadt-
ezirks:
1) an Tagegeldern, wenn die Ausführung des Geschäfts über einen Tag
dauert, die vollen, wenn dieselbe aber nur kürzere Zeit dauert, die Hälfte
der im F. 1. des Gesetzes vom 24. März 1873. bestimmten Sätze)
2) an Fuhrkosten:
a) zwischen Berlin und Charlottenburg und umgekehrt die fahrpreis-
mäßigen Kosten der Benutzung der Pferdeeisenbahn, bei der Wahl
anderer Beförderungsmittel als der Pferdeeisenbahn aber, falls
deren Nothwendigkeit und wirklich erfolgte Benutzung nachgewiesen
wird, die wirklich aufgewandten Kosten,
b) zwischen Berlin beziehungsweise Charlottenburg und sonstigen Ort-
schaften diejenigen als wirklich verausgabt nachgewiesenen Kosten,
welche durch die ihnen von der Dienstbehörde vorgeschriebene Art
der Beförderung entstanden sind.
Jahigeng 1874. (Nr. 8242—8243) 52 S. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1874.