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s. 2.
Offiziere und Mannschaften der Schutzmannschaft in Berlin erhalten, wenn
sie bei der Königlichen Polizeiverwaltung in Charlottenburg unter vorübergehen-
der Stationirung daselbst kommissarisch beschäftigt werden:
1) an Tagegeldern für die ersten vierzehn Tage die vollen, für die fernere
Dauer des Kommissoriums aber zwei Drittel der im F. 1. des Gesetzes
vom 24. März 1873. bestimmten Sätze
2) an Fuhrkosten für die Hin= und Rückfahrt zum Antritt des Kommisso-
riums, beziehungsweise zur Rückkehr von demselben, die in dem Gesetze
vom 24. März 1873. bestimmten Sätze.
KG. 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Alle
derselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Soweit diese Ver-
ordnung nicht andere Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes
vom 24. März 1873. Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Oktober 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 8243.) Allerhöchster Erlaß vom 13. September 1874., betreffend Aenderung des Bezirks
des Amtsgerichts Goslar.
A## Ihren Bericht vom 9. September d. J. genehmige Ich, daß die nach
dem Vertrage über die Theilung des Kommuniongebiets am Unterharze vom
9. März 1874. (Gesetz Samml. S. 295.) mit dem Königreiche Preußen ver-
einigten Gebiete dem Amtsgerichte Goslar vom 1. Januar 1875. ab, soweit sie
zu demselben nicht bisher schon gehört haben, beigelegt werden.
Hannover, den 13. September 1874.
Wilhelm.
** Leonhardt.
An den Justizminister.