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(Fürstlich Waldeckisches Regierungsblatt S. 191.) angegebenen Behörden) insbe-
sondere auch der Ober= Schulbehörde und ihres Vorsitzenden, Unser Provinzial-
Schulkollegium zu Kassel.
Artikel III.
Unser Provinzial-Schulkollegium zu Kassel bildet das Disziplinargericht
erster Instanz, insofern der Beschuldigte nicht von Uns angestellt oder bestätigt ist.
Artikel IV.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8245.) Verordnung, betreffend die den Medizinalbeamten zu gewährende Fuhrkosten-
Vergütung. Vom 4. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r&
verordnen auf Grund des §. 12. des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend
die nn egelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz= Samml. S. 122.)
was folgt:
Für einzelne Ortschaften kann durch den Justizminister in Gemeinschaft
mit dem Finanzminister bestimmt werden, daß den Medizinalbeamten bei den
an ihrem Wohnorte oder in einer Entfernung von nicht mehr als einer Fünftel-
meile von demselben auf Veranlassung einer Gerichtsbehörde oder eines Beamten
der Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten
zu erstatten sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1874.
(#. S.) Wilbelm.
Tamphausen. Leonhardt.
(Fr. 8246.