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C. 10.
Der Gemeinde Kirchenrath hat, nachdem der Gewählte angenommen hat,
die Wahlverhandlungen durch den Superintendenten dem Konsistorium zur Be-
rufung des Gewählten einzureichen.
Die Berufung darf nur versagt werden:
1) wegen Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens,
2) wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des Gewählten,
3) wegen Verletzung der Vorschriften des §. 3. dieser Verordnung,
4) wegen geistiger oder körperlicher Unfähigkeit des Gewählten, das Amt zu
verwalten. n
Die Kosten des Wahlverfahrens fallen der Gemeinde zur Last. Es ist
zulässig, diese Kosten aus der Kirchenkasse zu bestreiten.
S. 12.
Das Wahlrecht der Gemeinde tritt in Wirksamkeit für die vom 1. Januar
1875. ab eintretenden Stellenerledigungen.
Fällt die erste von diesem Tage ab durch Tod eintretende Stellenerledigung
in einen ungeraden Monat, so wählt die Gemeinde, wenn auf einen geraden
Monat, so beruft die Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl.
Erfolgt die erste Erledigung vom 1. Januar 1875. ab auf andere Weise
als durch den Tod des Suerllenmhabers, so wählt die Gemeinde.
Wird von dem 1. Januar 1875. ab eine neue Stelle besetzt, so beruft die
Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl.
Jede Besetzung gilt erst mit Einführung des Geistlichen in das Amt als
vollendet.
KC. 13.
Das Konsistorium kann eine angemessene Frist zur Vornahme der Wahl
anordnen. Wird die Frist nicht inne gehalten, so erlischt das Wahlrecht der
Gemeinde für diesen Fall.
Eine Verlängerung der Frist ist zulässig.
4 Gegenwärtige Verordnung ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu
machen.
Berlin, den 2. Dezember 1874.
Wilhelm.
Falk.
(Xr. 8247)