Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel 4. 
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden in 
den im Herzogthum Anhalt vorkommenden Auseinandersetzungssachen ergehen 
unter der Formel: 
* Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
önige von Preußen und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt 
geschlossenen Staatsvertrages vom 18. September 1874. 
Artikel 5. 
Das Herzoglich Anhaltische Staatsministerium ist befugt, von der betref- 
fenden Könieüich Preußischen Generalkommission über die Lage der einzelnen 
Auseinandersetzungssachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den Fall, daß 
das Hewogliche Staatsministerium in einzelnen das landespolizeiliche Interesse 
berührenden Punkten der betreffenden Generalkommission bestimmte Anweisungen 
ptr ertheilen hätte, wird dasselbe mit dem Königlich Preußischen Ministerium für 
ie landwirthschaftlichen Angelegenheiten in Kommunikation treten, durch welches 
letztere dann die Bescheidung der Generalkommission erfay;. 
Aruch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzelnen Beamten 
Bezug habenden Fällen wird sich das Herzogliche Stnatsmminsterinm an das 
gedachte Königliche Ministerium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, 
sich dieserhalb zuvörderst unmittelbar mit der Auseinandersetzungs-Behörde zu 
verständigen. 
ständig Artikel 6. 
Statt der bisherigen im Herzogthum Anhalt geltenden Gesetze und Ver- 
ordnungen wegen der in Auseinandersetzungssachen von den Parteien an die 
Auseinandersetzungs-Behörden zu entrichtenden Kosten, sowie wegen der Remu. 
nerirung der Kommissarien, Feldmesser, Sachverständigen #c. sollen die für die 
Provinz Sachsen wegen der gedachten Kosten und resp. Remunerirung jetzt gel- 
tenden Vorschriften auch bei den im Herzogthum Anhalt vorkommenden, in Ar- 
tikel 1. bezeichneten Geschäften Anwendung finden. 
Artikel 7. 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt verpflichtet Sich, zu den General- 
kosten der Königlich Preußischen Auzeinanderseßungs Behörden, welche aus der 
Königlich Preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese einen angemessenen 
Beitrag alllährich zu zahlen. 
ieser Beitrag wird für die nächsten fünf Jahre auf die Summe von 
Eintausend fünfhundert Thalern jährlich festgestellt und bleibt für die weitere 
Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten. 
Artikel 8. 
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1. Januar 1875. 
Von dem Vertrage zurückzutreten soll sowohl Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser, Könige von Preußen, als Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt v
	        
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