Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

286  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

weiter.  Denn  nach  dem  Standpunkte  des  BGB.  und  dem  Sinne  seiner
bezüglichen  mit  den  Entwürfen  in  der  Hauptsache  übereinstimmenden
Vorschriften  (ogl.  auch  M.  zu  E.  1I  Bd.  III  S.  369  fg.,  371  fg.)  sind
unter  wilden  Thieren  alle  solche  Thiere  zu  verstehen,  welche  in
der  ihrer  Artbeschaffenheit  entsprechenden  natürlichen
Freiheit  des  Aufenthalts'’)  und  der  Befriedigung  ihrer
Lebensbedürfnisse  sich  befinden.

Als  Hauptgegensatz  bezeichnen  M.  III  S.  371  das  zahme  Thier.
Sie  fügen  diesbezüglich  noch  eigens  bei:  „Zoologische  Gattungsmerkmale
entscheiden  nicht.  Dieselbe  Gattung  kann  je  nach  der  Gegend  blos  in
zahmen  oder  blos  in  wilden  oder  sowohl  in  wilden  als  zahmen  Exemplaren
  vorkommen.“  Steht  aber  hiernach  das  zahme  Thier  d.  h.  dasjenige,
  welches  an  die  menschliche  Gesellschaft  sich  angewöhnt  hat,  in
seiner  ganzen  Lebenshaltung  mit  dieser  verbunden  ist,  in  begrifflichem
Gegensatze  zum  wilden  Thier,  so  ergiebt  sich  von  selbst,  daß  ersteres
nicht  zu  den  herrenlosen  Sachen,  sondern  zu  den  Objekten  menschlichen
Eigenthums  zu  rechnen  ist.

Mit  der  Gegenüberstellung  von  „wild“  und  „zahm“  ist  es  aber  für
die  Umgrenzung  des  Gebietes  „herrenloser  Sachen“  noch  nicht  abgethan.
Als  solche  gelten  auch  an  sich  wilde  Thiere  dann  nicht,  wenn  sie  sich
nicht  mehr  in  der  Freiheit  befinden  (§  960  Abs.  1  Satz  1).  Eigenthumsobjekte
  sind  also  auch  alle  solchen  Thiere,  welche  sich  in  menschlicher
  Gefangenschaft  befinden,  sei  es  von  ihrer  Entstehung  oder
erst  von  späterem  Zeitpunkte  an.  Der  Begriff  „Gefangenschoft"  ist  einer
engeren  und  weiteren  Bedentung  zugänglich.  Das  Thier  kann  seiner
Freiheit  völlig  entzogen  sein  durch  einen  engen  Gewahrsam,  z.  B.
durch  Einschließung  in  Ställen,  Käsigen,  Zwingern  und  Menagerien,
so  daß  es  auch  mit  seiner  Nahrung  auf  die  Darreichung  durch  menschliche
  Hand  angewiesen  ist.  Die  Freiheit  des  Thieres  kann  aber
auch  blos  beschränkt  sein  durch  einen  weiteren  menschlichen  Gewahrsam
  in  der  Art,  daß  das  Thier  ein  gewisses  Feld  für  freie  Bewegung
  hat,  dabei  aber  doch  bestimmte  natürlich  oder  künstlich  gezogene
Grenzen  nicht  überschreiten  kann  und  damit  bis  zu  einem  gewissen  Grade
der  Verfügungsgewalt  eines  menschlichen  Herrn  unterworsen  ist.  Daß
nach  dem  BGB.  sowohl  der  engere  wie  der  weitere  Gewahrsam  den  Begriff
  „herrenlos“  ausschließt,  unterliegt  nach  dem,  was  in  §  960  vorkommt,
  keinem  Zweisel.  Vgl.  auch  M.  III  S.  271  fg.

Neben  dem  Begriffe  „zahmes  Thier“  steht  auch  noch  mit  einer  gewissen
  Nebenbedeutung  der  Begriff  „gezähmtes  Thier“  d.  h.  ein  solches,

*)  Wenn  einzelne  Thierarten  durch  ihre  natürlichen  Eigenschasten  im  Wechsel
des  Aufenthalls  beschränkt  sind,  so  ändert  dies  nichts  an  der  Anwendbarkeit
obigen  Begrisss.