286 Skizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
weiter. Denn nach dem Standpunkte des BGB. und dem Sinne seiner
bezüglichen mit den Entwürfen in der Hauptsache übereinstimmenden
Vorschriften (ogl. auch M. zu E. 1I Bd. III S. 369 fg., 371 fg.) sind
unter wilden Thieren alle solche Thiere zu verstehen, welche in
der ihrer Artbeschaffenheit entsprechenden natürlichen
Freiheit des Aufenthalts'’) und der Befriedigung ihrer
Lebensbedürfnisse sich befinden.
Als Hauptgegensatz bezeichnen M. III S. 371 das zahme Thier.
Sie fügen diesbezüglich noch eigens bei: „Zoologische Gattungsmerkmale
entscheiden nicht. Dieselbe Gattung kann je nach der Gegend blos in
zahmen oder blos in wilden oder sowohl in wilden als zahmen Exemplaren
vorkommen.“ Steht aber hiernach das zahme Thier d. h. dasjenige,
welches an die menschliche Gesellschaft sich angewöhnt hat, in
seiner ganzen Lebenshaltung mit dieser verbunden ist, in begrifflichem
Gegensatze zum wilden Thier, so ergiebt sich von selbst, daß ersteres
nicht zu den herrenlosen Sachen, sondern zu den Objekten menschlichen
Eigenthums zu rechnen ist.
Mit der Gegenüberstellung von „wild“ und „zahm“ ist es aber für
die Umgrenzung des Gebietes „herrenloser Sachen“ noch nicht abgethan.
Als solche gelten auch an sich wilde Thiere dann nicht, wenn sie sich
nicht mehr in der Freiheit befinden (§ 960 Abs. 1 Satz 1). Eigenthumsobjekte
sind also auch alle solchen Thiere, welche sich in menschlicher
Gefangenschaft befinden, sei es von ihrer Entstehung oder
erst von späterem Zeitpunkte an. Der Begriff „Gefangenschoft" ist einer
engeren und weiteren Bedentung zugänglich. Das Thier kann seiner
Freiheit völlig entzogen sein durch einen engen Gewahrsam, z. B.
durch Einschließung in Ställen, Käsigen, Zwingern und Menagerien,
so daß es auch mit seiner Nahrung auf die Darreichung durch menschliche
Hand angewiesen ist. Die Freiheit des Thieres kann aber
auch blos beschränkt sein durch einen weiteren menschlichen Gewahrsam
in der Art, daß das Thier ein gewisses Feld für freie Bewegung
hat, dabei aber doch bestimmte natürlich oder künstlich gezogene
Grenzen nicht überschreiten kann und damit bis zu einem gewissen Grade
der Verfügungsgewalt eines menschlichen Herrn unterworsen ist. Daß
nach dem BGB. sowohl der engere wie der weitere Gewahrsam den Begriff
„herrenlos“ ausschließt, unterliegt nach dem, was in § 960 vorkommt,
keinem Zweisel. Vgl. auch M. III S. 271 fg.
Neben dem Begriffe „zahmes Thier“ steht auch noch mit einer gewissen
Nebenbedeutung der Begriff „gezähmtes Thier“ d. h. ein solches,
*) Wenn einzelne Thierarten durch ihre natürlichen Eigenschasten im Wechsel
des Aufenthalls beschränkt sind, so ändert dies nichts an der Anwendbarkeit
obigen Begrisss.