Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
. Nr. 1. —.
Inhalt:t Verordnung, betreffend die Aufnahme de5 Jadegebiets in den provinzlalständischen Verband der
V#ing Hannover, S. 1. — Verordnung weges der den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außer-
halb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reiselosten, S. a. — Gesetz wegen Abänderung
einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Februar 1870., betreffend die Ausführung der anderweiten
Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig Holstein, Hannover und Hessen- Nassau, sowie
im Kr. Meisenheim, S. 6. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch
die Regierungs--Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 7.
(Nr. 8168.) Verordnung, betreffend die Aufnahme des Jadegebiets in den provinzialständi-
schen Verband der Provinz Hannover. Vom 10. Dezember 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des §. 1. des Gesetzes, betreffend den Rechtszustand des
Jadegebiets, vom 23. Mätz d. J. (Gesetz Samml. S. 107. ff.) bezüglich der
Aufnahme dieses Gebiets in den provinzialständischen Verband der Provinz
Hanmover, nach Auhörung der Provinzialstände, was folgt:
S. 1.
Das Jadegebiet erhält unter der Bezeichnung „Stadt Wilhelmshaven“
seine Vertretung auf dem Hannoverschen Prorinziallandtage im Stande der
Städte und wir r diesem Behufe dem Wahlverbande der Ostfriesischen Städte
C. 4. B. 24. der Verordnung vom 22. August 1867.) GesetzSamml. S. 1349.)
angeschlossen.
5. 2.
Zu der Wahlversammlung dieses Verbandes entsendet die Stadt Wilhelms-
haven zwei in Gemäßheit des F. 6. Satz 3. der gedachten Verordnung zu wäh-
lende Mitglieder. 4
Das Wahlrecht wird bei der nächsten Reuwahl der Abgeordneten des be-
zeichneten Wahlverbandes zum ersten Male ausgeübt.
Jabrgang 1874. (Nr. 8168—8109. 1 . 3.
Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1874.