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c) Mit ihnen Unterredungen halten, was man auf Feldern, Wiesen, Weinbergen, Waldungen fuͤr
vorkheilhafte Veränderungen und Verbesserungen vornehmen könnte. .
d)DenjrnäzzcnjungenLeuten-welchesichfolchanandthicmngmwiedwen,diedasZeichnennöthig
haben, soll Gelegenheit verschaft werden, sich einigermassen auch in Zeichnungen zu uͤben.
e) Enwmlich soll ihnen auch aus der Technologie dasjenige beigebracht werden, was gerade die Materia-
lien ihrer Handwerker betrift.
Achter Abschnitt. Von den Schulprüfungen.
§. 25. Alle Jahre sollen zwei öffentliche Prüfungen gehalten werden; die eine am Ende der Winter-,
die andere am Ende der Sommer-Schule. Die Schüler werden nach ihren Klassen über alle im verflossenen
Semester behandelte Gegenstinde, vom Lehrer und Pfarrer geprüfst. Jede Prüfung wird in Gegenwart des
Afarrers, der Ortsvorsteher und der Eltern, welche dabei erscheinen wollen, vorgenommen; damit sich jeder
von dem Fleiße des Lehrers, von der Unterrichtsart, und den Früchten dieses Unterrichtes selbst Uberzeugen möge.
Bei der Prüfung nach der Winterschule soll jedesmal auch der Schulinspektor selbst zugegen seyn, welcher
saber mit den Mfarrern den Tag verabreden wird, an welchem die Prufung in seiner Schule gehalten wer-
den soll.
An einem der nächsten Sonntage nach der Schul-Prlfung sollen auch die Sonntags-Schüler nach der
Vesper geprüft, und besonders die Gegenstände, in denen sie Unterricht erhalten, ihre eigene schriftliche Auf-
saze, die Schulversäumnisse 2c. in Untersuchung kommen.
Bei diesen Prüfungen übergibt der Lehrer eine General-Tabelle nach beiliegender Form über den Zustand
seiner Schule, und über die Schulversäumnisse jedes Kindes, in dem verflossenen Semester. Der Marrer
überschikt oder übergibt ein Duplikat dieser Tabelle, nebst seinem eigenen, von den Ortsvorstehern oder dem
Beamten, wenn einer im Orte ist, mit unterschriebenen Berichte an den Schul-Inspector seines Bezirkes.
Der Bericht enthält
I) die Resultate der Prüfung, bei welcher der Schulinspector nicht selbst zugegen ist.
2) Ob der Lehrer das Semester hindurch seine Pflicht gerhan?
3) Ob er sich keines auffallenden moralischen Fehlers, keiner Insubordination schuldig gemacht habe ?
4) Ob er sich an die Schul-Ordnung, und an den Lehr-Plan genau binde?
5). Ob er eine vernünftige Schulzucht halte, und sich weder durch leidenschaftliche Strenge, noch dur#
zu große Nachsicht oder durch Nachläßigkeit verfehle?
6) Ob und wie den Semester hindurch die Schulbücher= Sammlung vermehrt worden?
) Was sonst in Betreff der Schule, des Schulgesangcs, des Schulfondes bemerkungswerthes vorgefallen ?
ndlich hat der Marrer seinem Berichte auch die schriftlich versaßten Vorseläge und Wünsche des
SchullehrerS, und, was dieser entweder zu klagen, oder sonst zu moniren hat, beizulegen.
Am Ende der Prüfung sollen diesenigen Schüler öffentlich abgelesen werden, welche aus der ordinären
Schule entlassen, in die Sonntagsschule versezt werden. Die Entlassenen erhalten ein schriftliches Zeugniß,
daß sie die Schule vorschriftmäßig, bis zum vorgeschriebenen Alter besucht haben. Ihr Fleiß, Fortgang und
ihre Sitten werden darinn beschrieben. # « »
Diejenigen Schuͤler, welche sich besonders ausgezeichnet haben, sind zur Freude der Eltern, und zu ihrer
weitern Aufinunterung öffentlich zu beloben, und, wo es uͤblich, und der Schulfond hinreicht, auch zu be-
sc enken. Wobei sonderlich nüzliche Bücher, wenn gleich nur wenige und kleine, die besten Gechenke ausma-
2 En#lich werden die Schüler alle, mit beigefügten Noten ihres Fleißes und Fortganges in das Schul-
buch eingeeragen.
§. 20. Das Schulbuch enthält folgende Gegenstände:
1) Die Verordnungen, welche in Hinsicht des Schulwesens erlassen wurden.
2) Die Geschichte der Ortsschule, 4
a) Sterbfälle und neue Anstellung der Pfarrer und Schullehrer:
b) Veränderungen und Verbesserungen in der Ortschule von einem Jahre zum andern.
3) Die Namen der Schüler nach ihren Klassen und Alter, mit den Noten ihres Fortgangs ihrer
Sitten, ebenfalls von Jahr zu Jahr.
4) Die Aiste der Entlassenen, und in die Sonntagsschule Aufgenommenen.
Dieses Schulbuch hat der Pfarrer unter seiner Aufsicht, sezt es auch von Jahr zu Jahr fort, und legt
es bei der Vis#itation dem Schul-Inspektor zur Einsicht und Beurtheilung vor.