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Die in den 8 1. bis 7. enthaltenen Bestimmungen kommen jedoch auch
in diesem letzteren Bezirke von demselben Zeitpunkte ab für solche Dienstreisen
der Richter, der Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Polizei
und der Gerichtsschreiber in Anwendung, für welche bisher Entschädigungen an
Reise., Jehrungs= und Aufenthaltskosten in Gemäßheit des Tarifs vom 18. Juni
1811. zu gemären waren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1873.
G. 8§.) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt.
(Nr. 8770.) Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Februar
1870., betreffend die Ausführung der anderweiten Regelung der Grund-
steuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau,
sowie im Kreise Meisenheim. Vom 3. Januar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Das Gesetz vom 11. Februar 1870., betreffend die Ausführung der ander-
weiten Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig. Holstein, Hannover
und Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim (Gesetz Samml. für 1870.
S. 85.), wird in nachstehenden Punkten abgeändert:
1) an die Stelle des in den §#§. 2. 12. 14. 16. und 20. dieses Gesetzes
erwähnten Jahres 1875. tritt für die Provinzen Hannover und Hessen-
Nassau, sowie für den Kreis Meisenheim das Jahr 1876., für die Pro-
vinz Schleswig-Holstein das Jahr 1878.;
2) in demjenigen Theile der Provinz Schleswig Holstein, in welchem die
parzellenweise Einschätzung der Liegenschaften unter Berücksichtigung der
Tizenthumegrenzen= (§. 7. des Gesetzes) nicht rechtzeitig vor dem 1. Januar
1876. bewirkt werden kann, wird der Reinertrag der steuerpflichtigen
r. 8160—8170) Lie-