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Liegenschaften Behufs der Feststellung der Grundsteuer-Hauptsummen
(§. 2. a. a. O.) zunächst nur gemarkungsweise im Ganzen ermittelt. Für
das Verfahren bei dieser Ermittelung des Reinertrages sind die Vor-
schriften in den IS#§. 22. 39. 43. und 45. bis 47. der Anweisung vom
21. Mai 1861. (Gesetz Samml. für 1861. S. 257.) maßgebend.
Die Untervertheilung der auf die Provinz dergestalt entfallenden
Grundsteuer-Hauptsumme auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften
eschieht auf Grund und nach Vollendung der parzellenweisen Einschätzung
stmmüher Liegenschaften.
ß. 2.
Sollte der Jahresbetrag der für die Zeit vom 1. Januar 1876. ab nach
den bisherigen Bestimmungen in der Provinz Schleswig-Holstein zur Hebun
gelangenden Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben den Betrag der aa
diese Provinz entfallenden Grunhsteuer= Heripüftumme übersteigen, so wird dieser
Ueberschuß der provinzialständischen Verwaltung zur Verfügung gestellt.
g. 3.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1874.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
Be-