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(Nr. 8172.) Gesetz, betreffend die Berechnung des Kostenpanschquantums in den Streit-
sachen der Armenverbände. Vom 10. Januar 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Kbnig von Preußen ꝛc.
wore, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
Einziger Paragrayh.
Der §. 56. des Gesetzes vom 8. März 1871., betreffend die Ausführung
des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz Samml. S. 130. f..),
erhält nachstehenden Zusatz:
Fer die Berechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren für
eugen und Sachverständige kann von den Ministern des Innern und
der Justiz ein Tarif aufgeftelt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1874.
(d. §.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
(Nr. 8173.)